Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorrangig vor dem Vermögen ist immer das Einkommen. Sind mehrere Kinder vorhanden, wird immer einzeln geprüft, bei welchem Kind der Selbstbehalt überstiegen wird, also eine Leistungsfähigkeit besteht - ggf. sind Unterhaltsansprüche der jeweiligen Kinder gegenüber dem jeweiligen Ehemann zu prüfen - wenn das scheitert, wird das Vermögen herangezogen.
Aber hier gibt es auch Schonvermögen, z.B. das eigens bewohnte aus (so der BGH).
Das Vermögen des Schwiegerkindes wird - wenn es eindeutig zugeordnet werden kann - nicht mit herangezogen. Hier muss jedoch klar dieses abgegrenzt werden.
Nicht glaubhaft ist, wenn das Konto auf den Namen des Mannes lautet, beider Einkommen jedoch eingezahlt werden. Anders sieht es mit Häusern/Aktien aus, die genau auf den Namen des Ehe-Mannes lauten.
Wohnt die Frau jedoch im Haus mietfrei, ist wieder ein Wohnvorteil zu berücksichtigen, der wieder Einkommen bedeutet.
Als Rat: Lassen Sie Ihr Einkommen und Vermögen (am besten aller Kinder nebst Gatten) vorab prüfen. Ggf. wäre auch eine Gütertrennung ratsam, das muss aber genau geprüft werden wegen steuerlicher/erbrechtlicher Risiken!
Hier auch noch Zusatzinformationen: https://youtu.be/62jcMhqfAEk
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen