Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten kann:
1.
Für die Beurteilung Ihrer Rechtslage wäre wichtig, ob der Unterhaltsverzicht aus dem Jahre 1993 wirksam ist. Grundsätzlich kann man von der Unwirksamkeit eines solchen Unterhaltsverzichts ausgehen, wenn dieser sittenwidrig ist. Eine solche Sittenwidrigkeit wird regelmäßig unterstellt, wenn eine solche Vereinbarung zu Lasten des Sozialhilfeträgers geschlossen wurde. Ihre Ausführungen lassen jedoch darauf schließen, dass dies unmittelbar im Zusammenhang mit der Scheidung und auch in den vergangenen Jahren nicht der Fall war. Um dies abschließend beurteilen zu können, bedarf es allerdings ergänzender Informationen. An Ihrer Stelle würde ich mich in jedem Falle auf den Unterhaltsverzicht berufen.
Aber auch unabhängig davon könnte man von dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs ausgehen. Da der sohn volljährig ist und den Zivildienst ableistet, kommt Betreuungsunterhalt nicht mehr in Betracht. Es bliebe also allenfalls der Tatbestand eines Unterhaltsanspruchs wegen Arbeitslosigkeit. Aber auch hier hat der BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten, das die Ehe keine Lebensstandardgarantie für die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensverhältnisse bieten kann. Auch unter Berücksichtigung dieser aktuellen Urteile und dem bald in Kraft tretendem neuen Unterhaltsrecht können Sie meines Erachtens aufgrund des langen Zeitraums seit Ihrer Scheidung gelassen bleiben. Sollte der Unterhaltsanspruch jedoch hartnäckig weiter verfolgt werden, sollten Sie in jedem Falle einen Anwalt mit der Abwehr dieser Ansprüche beauftragen. M.E. eine lohnende und erfolgversprechende Investition.
2.
Da Ihr Sohn zur Zeit den Zivildienst ableistet, sehe ich keinen Anspruch auf Kindesunterhalt. Hier ist - wie bei einem Soldaten - der Staat als Dienstherr unterhaltspflichtig. Ihr Sohn erhält schließlich eine Besoldung und ggf. auch weitere Beihilfen für seinen Lebensunterhalt.
3.
Üblicherweise haben Sie im Rahmen der Auskunftserteilung als Arbeitnehmer die Lohnbescheinigungen der letzten zwölf Monate sowie den letzten ergangenen Steuerbescheid vorzulegen. Als Selbständiger haben Sie Auskunft über Ihre Einkünfte in den vergangenen drei Jahren unter Vorlage der entspr. Steuerbescheide, Bilanzen, Einahme-/Überschußrechnungen, etc. zu erteilen. Sollte allerdings gar kein Unterhaltsanspruch bestehen, ist die Frage berechtigt, ob Sie überhaupt zur Auskunft verpflichtet ist. In Ihrem Falle ist es aber wahrscheinlich einfacher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Auskunft zu erteilen und den Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu bestreiten.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Ralf Kunold
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten kann:
1.
Für die Beurteilung Ihrer Rechtslage wäre wichtig, ob der Unterhaltsverzicht aus dem Jahre 1993 wirksam ist. Grundsätzlich kann man von der Unwirksamkeit eines solchen Unterhaltsverzichts ausgehen, wenn dieser sittenwidrig ist. Eine solche Sittenwidrigkeit wird regelmäßig unterstellt, wenn eine solche Vereinbarung zu Lasten des Sozialhilfeträgers geschlossen wurde. Ihre Ausführungen lassen jedoch darauf schließen, dass dies unmittelbar im Zusammenhang mit der Scheidung und auch in den vergangenen Jahren nicht der Fall war. Um dies abschließend beurteilen zu können, bedarf es allerdings ergänzender Informationen. An Ihrer Stelle würde ich mich in jedem Falle auf den Unterhaltsverzicht berufen.
Aber auch unabhängig davon könnte man von dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs ausgehen. Da der sohn volljährig ist und den Zivildienst ableistet, kommt Betreuungsunterhalt nicht mehr in Betracht. Es bliebe also allenfalls der Tatbestand eines Unterhaltsanspruchs wegen Arbeitslosigkeit. Aber auch hier hat der BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten, das die Ehe keine Lebensstandardgarantie für die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensverhältnisse bieten kann. Auch unter Berücksichtigung dieser aktuellen Urteile und dem bald in Kraft tretendem neuen Unterhaltsrecht können Sie meines Erachtens aufgrund des langen Zeitraums seit Ihrer Scheidung gelassen bleiben. Sollte der Unterhaltsanspruch jedoch hartnäckig weiter verfolgt werden, sollten Sie in jedem Falle einen Anwalt mit der Abwehr dieser Ansprüche beauftragen. M.E. eine lohnende und erfolgversprechende Investition.
2.
Da Ihr Sohn zur Zeit den Zivildienst ableistet, sehe ich keinen Anspruch auf Kindesunterhalt. Hier ist - wie bei einem Soldaten - der Staat als Dienstherr unterhaltspflichtig. Ihr Sohn erhält schließlich eine Besoldung und ggf. auch weitere Beihilfen für seinen Lebensunterhalt.
3.
Üblicherweise haben Sie im Rahmen der Auskunftserteilung als Arbeitnehmer die Lohnbescheinigungen der letzten zwölf Monate sowie den letzten ergangenen Steuerbescheid vorzulegen. Als Selbständiger haben Sie Auskunft über Ihre Einkünfte in den vergangenen drei Jahren unter Vorlage der entspr. Steuerbescheide, Bilanzen, Einahme-/Überschußrechnungen, etc. zu erteilen. Sollte allerdings gar kein Unterhaltsanspruch bestehen, ist die Frage berechtigt, ob Sie überhaupt zur Auskunft verpflichtet ist. In Ihrem Falle ist es aber wahrscheinlich einfacher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Auskunft zu erteilen und den Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu bestreiten.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Ralf Kunold
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht