Sehr geehrte Rechtssuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst einmal gilt der Grundsatz, dass Sie gegenüber Ihrem Sohn bis zum Abschluss des Erststudiums unterhaltsverpflichtet sind. Die Unterhaltsverpflichtung bezieht sich dabei auf die Regelstudienzeit (bei der Uni erfragen!). Wird die Regelstudienzeit überschritten, ist zu unterscheiden: Ist der Grund dafür dem Unterhaltsberechtigten vorzuwerfen (Nebenjob, Faulheit etc.) entfällt die Unterhaltsverpflichtung. Liegen die Ursachen nicht in der Verantwortlichkeit des Unterhaltsberechtigten (Krankheit etc.) sind Sie auch weiterhin zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
Selbstverständlich ist ihr Sohn Ihnen zur Auskunft darüber verpflichtet. Kommt er dieser Auskunftsverpflichtung nicht nach, haben Sie die Möglichkeit, diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen zu lassen. Ich denke für den Anfang würde hier auch ein Anwaltsschreiben seine Wirkung gegenüber ihrem Sohn entfalten.
Von einer Zurückbehaltung des Unterhaltes würde ich Ihnen abraten. Ihr Sohn ist im Besitz eines Unterhaltstitels. Aufgrund ihrer Schilderung der familiären Situation gehe ich davon aus, dass hier die Gefahr droht, dass er versucht, diesen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dies hätte die Folge, dass irgendwann der Gerichtsvollzieher bei Ihnen vor der Tür steht und die Zwangsvollstreckung durchführt.
Auch gegenüber Ihrem Ex-Mann kann ich Ihnen nur anraten, es zunächst mit einem außergerichtlichen Schreiben eines Anwalts zu versuchen. Sollte Ihr Ex-Mann auch darauf nicht reagieren bleibt Ihnen nur die Durchführung einer weiteren Auskunftsklage.
Soweit Sie ansprechen, dass Sie sich einen Anwalt nicht leisten können, verbleibt die Möglichkeit, u.U. Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Gerne bin ich bereit, hier für Sie tätig zu werden.
Ich hoffe, Ihnen damit zunächst weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver R. Klein
Rechtsanwalt
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