Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Höhe Ihrer Unterhaltspflicht bemisst sich nach dem so genannten "Bedarf" Ihrer Tochter. Dieser wiederum hängt bei volljährigen Kindern von den Einkommensverhältnissen beider Eltern ab, da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind. Dies bedeutet, dass bei der Bestimmung der Höhe des Unterhalts für Ihre Tochter Ihr Einkommen und das der Mutter zusammenzurechnen sind und Ihrer Tochter der Unterhalt zusteht, der sich für das Gesamteinkommen ihrer Eltern aus den Grundprinzipien der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Diesen Unterhalt haben beide Eltern anteilig, nach dem Verhältnis ihrer Einkommen zueinander, zu leisten. Da nach Ihren Angaben die Mutter ein nur geringfügig niedrigeres Einkommen als Sie hat, müsste somit auch die Mutter Ihrer Tochter ungefähr 287 EUR an monatlichem Unterhalt schulden. Dies ist dann der Fall, wenn das monatliche unterhaltsrelevante Gesamteinkommen von Ihnen und der Mutter bei ungefähr 3.200 bis 3.600 EUR liegt (die Düsseldorfer Tabelle ist nicht exakt auf Ihren Fall anwendbar, da sie von zwei unterhaltspflichtigen Kindern ausgeht). Sollte dies der Fall sein, dann halte ich die Berechnung des Jugendamtes für höchstwahrscheinlich korrekt, auch wenn das Jugendamt in seinem Schreiben nicht auf die Unterhaltspflicht der Mutter eingeht.
Da Ihre Tochter noch Schülerin ist, ist ihr die Aufnahme eines Schülerjobs o.ä. nicht zumutbar. Daher dürfen entsprechende Nebeneinkünfte Ihrer Tochter bei der Berechnung ihres Bedarfs nicht berücksichtigt werden.
Sie haben grundsätzlich kein "Recht" darauf, Informationen über den Lebensstil Ihrer Tochter zu erhalten, Sie können Ihre Tochter rein juristisch betrachtet auch nicht zum Kontakt mit Ihnen zwingen. Möglicherweise kommt aber eine Verminderung Ihrer Unterhaltspflicht gemäß § 1611 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn sich die Kontaktverweigerung Ihrer Tochter als schwere sittliche Verfehlung Ihnen gegenüber darstellt. Dies ist jedoch nur in extremen Fällen anzunehmen, wenn die Kontaktverweigerung durch das Unterhalt fordernde Kind völlig unnachvollziehbar ist. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Ihre Tochter muss sich zwar um eine angemessene Beziehung zu Ihnen bemühen. Sollte ihr Abstand zu Ihnen aber beispielsweise auf Konflikte während der Trennung ihrer Eltern oder ein von Anfang an eher distanziertes Verhältnis Ihrerseits zu Ihrer Tochter zurückzuführen sein, dann kann ihr bezüglich ihres jetzigen Verhaltens kaum ein Vorwurf, der eine teilweise Versagung von Unterhaltszahlungen berechtigen würde, gemacht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Höhe Ihrer Unterhaltspflicht bemisst sich nach dem so genannten "Bedarf" Ihrer Tochter. Dieser wiederum hängt bei volljährigen Kindern von den Einkommensverhältnissen beider Eltern ab, da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind. Dies bedeutet, dass bei der Bestimmung der Höhe des Unterhalts für Ihre Tochter Ihr Einkommen und das der Mutter zusammenzurechnen sind und Ihrer Tochter der Unterhalt zusteht, der sich für das Gesamteinkommen ihrer Eltern aus den Grundprinzipien der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Diesen Unterhalt haben beide Eltern anteilig, nach dem Verhältnis ihrer Einkommen zueinander, zu leisten. Da nach Ihren Angaben die Mutter ein nur geringfügig niedrigeres Einkommen als Sie hat, müsste somit auch die Mutter Ihrer Tochter ungefähr 287 EUR an monatlichem Unterhalt schulden. Dies ist dann der Fall, wenn das monatliche unterhaltsrelevante Gesamteinkommen von Ihnen und der Mutter bei ungefähr 3.200 bis 3.600 EUR liegt (die Düsseldorfer Tabelle ist nicht exakt auf Ihren Fall anwendbar, da sie von zwei unterhaltspflichtigen Kindern ausgeht). Sollte dies der Fall sein, dann halte ich die Berechnung des Jugendamtes für höchstwahrscheinlich korrekt, auch wenn das Jugendamt in seinem Schreiben nicht auf die Unterhaltspflicht der Mutter eingeht.
Da Ihre Tochter noch Schülerin ist, ist ihr die Aufnahme eines Schülerjobs o.ä. nicht zumutbar. Daher dürfen entsprechende Nebeneinkünfte Ihrer Tochter bei der Berechnung ihres Bedarfs nicht berücksichtigt werden.
Sie haben grundsätzlich kein "Recht" darauf, Informationen über den Lebensstil Ihrer Tochter zu erhalten, Sie können Ihre Tochter rein juristisch betrachtet auch nicht zum Kontakt mit Ihnen zwingen. Möglicherweise kommt aber eine Verminderung Ihrer Unterhaltspflicht gemäß § 1611 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn sich die Kontaktverweigerung Ihrer Tochter als schwere sittliche Verfehlung Ihnen gegenüber darstellt. Dies ist jedoch nur in extremen Fällen anzunehmen, wenn die Kontaktverweigerung durch das Unterhalt fordernde Kind völlig unnachvollziehbar ist. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Ihre Tochter muss sich zwar um eine angemessene Beziehung zu Ihnen bemühen. Sollte ihr Abstand zu Ihnen aber beispielsweise auf Konflikte während der Trennung ihrer Eltern oder ein von Anfang an eher distanziertes Verhältnis Ihrerseits zu Ihrer Tochter zurückzuführen sein, dann kann ihr bezüglich ihres jetzigen Verhaltens kaum ein Vorwurf, der eine teilweise Versagung von Unterhaltszahlungen berechtigen würde, gemacht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)