17. August 2015
|
21:33
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sie haben zu Recht von Ihrem Bestimmungsrecht gemäß § 1612 Abs. 2 BGB Gebrauch gemacht.
Danach sind Sie berechtigt Kost und Logis anzubieten. Nach Ihrer Darstellung ist nicht ersichtlich, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte.
Zwar ist auf die Belange der Tochter Rücksicht zu nehmen. Es müssen aber schon schwerwiegende Gründe vorliegen, die dem Zusammenleben Eltern/Kind entgegenstehen. Dazu führen Sie nichts aus; auch ist Ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass möglicherweise auch der Zusammenleben mit der 15-jährigen Schwester Anlass zu einer anderen Einschätzung geben könnte.
Offenbar will Ihre Tochter nur auf Drängen des Freundes ausziehen. Das allein wird in der derzeitigen Situation nicht reichen, zumal Sie zutreffend darauf hinweisen, dass sich die Tochter in der letzten Klasse vor dem Abitur befindet.
Nach meiner Einschätzung wird der „Wunsch" der Tochter zurücktreten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
17. August 2015 | 21:42
Vielen Dank für die kurze Einschätzung des Sachverhalts.
Es bestehen keine schwerwiegende Gründe für einen Auszug, das Zusammenleben aller funktioniert ohne gravierende Probleme.
Ich entnehme aus Ihrer Antwort, dass meiner Tochter, sollte sie dennoch ausziehen, keine Unterhaltsansprüche zustehen werden.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. August 2015 | 21:44
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Annahme ist zutreffend. Da Sie Kost und Logis anbieten, wird ein Barunterhaltsanspruch nicht bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg