Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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50226 Frechen-Königsdorf
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihr Sohn ist volljährig und darf deshalb aus seinem Elternhaus ausziehen und eine eigene Wohnung beziehen. Eine rechtliche Grundlage, wonach Ihr Sohn gezwungen wäre, bei seiner Mutter zu wohnen, gibt es nicht.
2.
Bei volljährigen Kindern wird der Unterhalt auf der Grundlage der Einkünfte beider Elternteile berechnet. Wenn die Mutter keine Einkünfte hat, wird nur Ihr Einkommen zu Grunde gelegt.
Wenn ich von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen Ihrerseits auf der Grundlage der letzten 12 Monate ausgehe, sähe der Unterhaltsanspruch des Sohns folgendermaßen aus:
Namen der nur unterhaltspflichtigen Partner
Vater
Namen des Kindes/der Kinder
Sohn 19
Kind 9
Unterhaltspflichtig
Vater
Einkommen von Vater . . . . . . . . 2.300,00 Euro
Kinder
Sohn 19
Alter von Sohn 19 . . . . . . . . . . 19 Jahre
Der erste Elternteil ist Vater
ein Dritter oder das Kind erhält das Kindergeld von
. . . . . . . . . . 164,00 Euro
Einkommen von Sohn 19 . . . 400,00 Euro
ausbildungsbedingter Mehrbedarf 90,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . 310,00 Euro
Kind 9
Alter von Kind 9 . . . . . . . . . . . 9 Jahre
Der erste Elternteil ist Vater
Kind 9 lebt bei Vater
Vater erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Vater erhält das Kindergeld von 164,00 Euro
Unterhaltspflichten
Unterhaltspflichten von Vater
aus dem Einkommen von Vater in Höhe von
. . . . . . . . . . 2.300,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 09
Gruppe 3: 1901-2300, BKB: 1100, Abschlag/Zuschlag 1 > Gruppe 4: 2301-2700, BKB: 1200
gegenüber Sohn 19
bei Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils
Bedarf . . . . . . . . 497,00 Euro
abzüglich Einkommen . . . -310,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -164,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 23,00 Euro
gegenüber Kind 9
wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils
Tabellenunterhalt DT 4/2 . . . 371,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -82,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 289,00 Euro
dazu Kindergeld für das Kind zu verwenden
. . . . . . . . . . . 82,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . . 312,00 Euro
davon nachrangig . . . . . . . . . . . 23,00 Euro
Prüfung der Leistungsfähigkeit
Vater
Vater bleibt 2300 - 23 - 289 = . . . . . . 1.988,00 Euro
Das unterschreitet nicht den angemessenen Selbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . 1.100,00 Euro
Verteilungsergebnis
Vater . . . . . . . . . . . . . 2.070,00 Euro
davon Kindergeld . . . . . 82,00 Euro
Sohn 19 . . . . . . . . . . . . . 497,00 Euro
davon Kindergeld . . . . 164,00 Euro
davon Einkommen . . . 310,00 Euro
Kind 9 . . . . . . . . . . . . . . 371,00 Euro
davon Kindergeld . . . . . 82,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.938,00 Euro
Zahlungspflichten
Vater zahlt an
Sohn 19 . . . . . . . . . . . . . 23,00 Euro
Wenn ich das Nettoeinkommen Ihres Sohnes mit 400,00 Euro ansetze, so wie oben geschehen, beläuft sich der monatliche Unterhalt für den 19 Jahre alten Sohn auf 23,00 Euro.
Natürlich kann das nur eine überschlägige Unterhaltsberechnung sein, da exakte Zahlen nicht vorliegen.
3.
Vom Nettoeinkommen können z. B. berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten zum Arbeitsplatz) und ehebedingte Schulden abgezogen werden, um zwei Hauptpunkte zu nennen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Raab,
ein paar Nachfragen habe ich dann doch noch. Im Anhang zur Düsseldorfer Tabelle ist aufgeführt, dass bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle (Ihre Berechnung) bemisst.
Da mein Sohn einfach ausgezogen hätte er doch einen anderen Unterhaltsanspruch. Gemäß Düsseldorfer Tabelle beträgt der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem
Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Was trifft jetzt zu?
In einer Erläuterung zum § 1612 Abs. 2 BGB habe ich folgendes gefunden:
In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll können Eltern, die Unterhalt gewähren bestimmen, kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch. Z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. § 1612 Abs. 2 BGB
Was ist denn nun richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Wiedergabe der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle sind zutreffend.
Wenn man also den Differenzbetrag zwischen 640,00 € und dem Tabellenbetrag von 497,00 €, dies sind 143,00 €, als Mehrbedarf hinzurechnet, ergibt sich folgende Berechnung:
Namen der nur unterhaltspflichtigen Partner
Vater
Namen des Kindes/der Kinder
Sohn 19
Kind 9
Unterhaltspflichtig
Vater
Einkommen von Vater . . . . . . . . 2.300,00 Euro
Kinder
Sohn 19
Alter von Sohn 19 . . . . . . . . . . 19 Jahre
Der erste Elternteil ist Vater
ein Dritter oder das Kind erhält das Kindergeld von
. . . . . . . . . . 164,00 Euro
Mehrbedarf über DT hinaus . . . . . . . . 143,00 Euro
Einkommen von Sohn 19 . . . 400,00 Euro
ausbildungsbedingter Mehrbedarf 90,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . 310,00 Euro
Kind 9
Alter von Kind 9 . . . . . . . . . . . 9 Jahre
Der erste Elternteil ist Vater
Kind 9 lebt bei Vater
Vater erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Vater erhält das Kindergeld von 164,00 Euro
Unterhaltspflichten
Unterhaltspflichten von Vater
aus dem Einkommen von Vater in Höhe von
. . . . . . . . . . 2.300,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 09
Gruppe 3: 1901-2300, BKB: 1100, Abschlag/Zuschlag 1 > Gruppe 4: 2301-2700, BKB: 1200
gegenüber Sohn 19
bei Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils
Bedarf . . . . . . . . 497,00 Euro
zuzüglich Mehrbedarf . . . 143,00 Euro
––––––––––––––––––
Gesamtbedarf . . . . . . 640,00 Euro
abzüglich Einkommen . . . -310,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -164,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 166,00 Euro
gegenüber Kind 9
wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils
Tabellenunterhalt DT 4/2 . . . 371,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -82,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 289,00 Euro
dazu Kindergeld für das Kind zu verwenden
. . . . . . . . . . . 82,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . . 455,00 Euro
davon nachrangig . . . . . . . . . . . 166,00 Euro
Prüfung der Leistungsfähigkeit
Vater
Vater bleibt 2300 - 166 - 289 = . . . . . . 1.845,00 Euro
Das unterschreitet nicht den angemessenen Selbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . 1.100,00 Euro
Verteilungsergebnis
Vater . . . . . . . . . . . . . 1.927,00 Euro
davon Kindergeld . . . . . 82,00 Euro
Sohn 19 . . . . . . . . . . . . . 640,00 Euro
davon Kindergeld . . . . 164,00 Euro
davon Einkommen . . . 310,00 Euro
Kind 9 . . . . . . . . . . . . . . 371,00 Euro
davon Kindergeld . . . . . 82,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.938,00 Euro
Zahlungspflichten
Vater zahlt an
Sohn 19 . . . . . . . . . . . . . 166,00 Euro
Der Unterhalt für den 19-jährigen Sohn beliefe sich dann auf 166,00 € monatlich.
2.
Zu § 1612 Abs. 2 BGB: Hier muß man auf den Einzelfall abstellen. Für den Schüler gilt mit Sicherheit das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auch wenn er volljährig ist. Zu berücksichtigen ist auch die Leistungsfähigkeit der Eltern.
Hier ist der Sohn zwar in der Ausbildung, jedoch erzielt er eigene Einkünfte. Dadurch wird der Unterhaltspflichtige auch nicht über Gebühr beansprucht, da nur ein verhältnismäßiger geringer Unterhalt zu zahlen ist.
Ferner besteht, und auch darauf zielt die Vorschrift des § 1612 Abs. 2 BGB ab, kein Bedürfnis, die Lebensführung des Sohnes zu überwachen.
Man darf aber auch nicht übersehen, daß man den Rechtsgedanken des § 1612 Abs. 2 BGB durchaus anders werten kann. Hier werden verschiedene Gerichte im Streitfall mit Sicherheit unterschiedlich urteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt