Unterhalt Kinder

1. Januar 2006 19:14 |
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Familienrecht


Ich bin seit 1,5 Jahren geschieden. Meine Frau bekam eine Unterhaltsabfindung. Wir haben 2 Kinder.Eins lebt bei meiner Exfrau, eins bei mir. Ich zahle für das eine Kind Unterhalt.
Meine Exfrau hat einen vermögenden Mann geheiratet, sie ist z.Zt. von ihm schwanger. Finanziell geht es ihnen sehr gut, sie fliegen in Urlaub usw.
Ich bin krebskrank, Frührentner. Nach Abzug des Unterhalts sind insbesondere durch meine Gesundheits- und Darlehenskosten wegen der Scheidungsabfindung mein das bei mir lebende Kind und ich nahe der Armutsgrenze.
Externer Urlaub, neue Garderobe, Essengehen und ähnliches sind ausgeschlossen.
Meine Exfrau bzw. das bei ihr lebende Kind sind finanziell auf meinen Unterhalt nicht angewiesen.
Mein Kind und ich leben dagegen finanziell sehr dürftig.
Auf Grund dieser finanziellen Schieflage meine Frage:
muß ich angesichts dieser Sachverhalte weiterhin Unterhalt an das bei meiner Exfrau lebende Kind zahlen?
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:

Ich unterstelle zunächst einmal, dass hinsichtlich des bei Ihrer Ex-Frau lebenden Kindes ein Unterhaltstitel vorliegt. Diesen können Sie im Wege der sog. Abänderungsklage korrigieren lassen - § 323 ZPO, dessen für Ihr Anliegen relevanten Teil ich Ihnen hier gerne zitiere:


§ 323 Abänderungsklage

(1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden
Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die
Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der
Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil
berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu
verlangen.

(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt
wird, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung
des Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte
erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht
werden können.

(3) 1Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert
werden. 2Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs.
4 Satz 4, § 1585b Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem
früheren Zeitpunkt verlangt werden kann.

….

Im Rahmen der hier möglichen, summarischen Prüfung spricht einiges dafür, dass in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine solche Abänderungsklage vorliegen.

Ich wünsche Ihnen ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2006
und verbleibe mit freundlichen Grüssen.


Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

Rückfrage vom Fragesteller 2. Januar 2006 | 10:55

Es liegt kein Unterhaltstitel vor.

Was sind wesentliche Änderungen (bei der Scheidung waren unbekannt: Darlehenszinsen, Wiederheirat der Ex-frau).

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Ebenfalls alles Gute für 2006.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Januar 2006 | 13:07

Sehr geehrter Herr P.,

danke für Ihre Nachfrage, auf deren Grundlage ich Ihr Anliegen gerne noch etwas genauer beantworte:

Wenn kein Unterhaltsurteil vorliegt, erleichtert dies Ihre Position zunächst einmal.

Die nunmehrigen Darlehnsaufwendungen können durchaus zu einer Reduzierung führen. Voraussetzung ist natürlich ein tatsächlicher Abtrag. Auch erhöhte krankheitsbedingte Aufwendungen kommen zu Ihren Gunsten in Betracht.

Die Neuheirat Ihrer Ex-Frau dürfte dagegen nicht zu Ihren Gunsten wirken. Denn es geht hier ja ausschliesslich um Kindesunterhalt und nicht einen Unterhaltsanspruch der Ex-Frau (der bei Neuheirat in der Tat entfallen würde).

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -


ra.schimpf@gmx.de

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