Sehr geehrter Fragensteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Sie sind grundsätzlich solange zum Unterhalt verpflichtet, solange Ihre Frau bedürftig ist. Eine Begrenzung der Unterhaltspflicht könnte sich aber aus § 1579 Nr. 6 bzw. 7 BGB ergeben. Danach kann ein Unterhaltsanspruch herabgesetzt, begrenzt oder versagt werden, wenn die Gewährung des Unterhalts grob unbillig wäre. Dies wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Da es sich aber hier um Rechtsprechung handelt, kann nicht von vornherein angenommen werden, wie sich dies bei Ihnen auswirkt.
Die eheersetzende Partnerschaft Ihrer geschiedenen Frau muss sich auch für Außenstehende als ehegleiche Gemeinschaft darstellen. Eine gemeinsame Wohnung ist hierfür zwar nicht Voraussetzung, aber ein Indiz für das Vorliegen einer Partnerschaft, die „an die Stelle einer Ehe“ getreten ist.
Weitere Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft sind z.B. gemeinsame Freizeitgestaltung und gemeinsamer Urlaub, Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit oder Verbringung gemeinsamer Wochenenden unter Einbeziehung der Kinder der Partner.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat allein der Tatrichter in der Verhandlung zu entscheiden. Ist er der Ansicht, dass eine eheähnliche Gemeinschaft noch nicht vorliegt, kann dagegen sehr schwer vorgegangen werden.
Sollten jedoch wesentliche Veränderung der Verhältnisse eintreten, können Sie, wie Ihnen ja bereits bekannt ist, eine Abänderungsklage anstreben.
Die Beweisführung für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist schwer. Sie hätten zunächst einen Privatdetektiv beauftragen können, der herausfinden und belegen kann, in welchem Umfang Ihre geschieden Frau eine neue Lebensgemeinschaft aufgenommen hat.
Hierbei würden Ihnen jedoch wieder erneut Kosten entstehen.
Sie könnten selbst detailliert über einen gewissen Zeitraum aufschreiben, wie viel Zeit Ihre geschiedene Frau und Ihr neuer Lebensgefährte miteinander verbringen. Hier ist problematisch, ob Sie noch genug Einblick in das Leben Ihrer geschiedenen Frau haben, damit Ihre Aufzeichnungen einem Richter ausreichen würden.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, über Zeugen, d.h. Bekannte Ihrer geschiedenen Frau die oben genannten Indizien zu belegen.
Bezüglich Ihrer berufsbedingten Aufwendungen hatte die Abänderungsklage leider zu Recht keinen Erfolg. Eine Abänderungsklage kann nur erhoben werden, wenn sich die Verhältnisse, die zur Beurteilung des Unterhaltsanspruches herangezogen werden, wesentlich geändert haben.
Die Klage ist somit nur zulässig, als die Gründe auf die sie gestützt wird, nicht schon in einer früheren Verhandlung über den Unterhalt hätten geltend gemacht werden können. Dies ist bei Ihnen leider der Fall. Ihre berufsbedingten Aufwendungen hätten schon in dem geschlossenen Vergleich berücksichtigt werden müssen.
Da dies nicht geschehen ist, hätten Sie gegen den Vergleich selbst vorgehen müssen, da dieser fehlerhaft war.
Ein Härte- bzw. Mangelfall würde nur eintreten, wenn Sie nach Abzug des Unterhalts nicht mehr Ihren notwendigen Selbstbehalt zur Verfügung hätten. Ob dieser Selbstbehalt bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde, kann anhand der gemachten Angaben aber nicht abschließend beantwortet werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind, auch wenn ich in den meisten Punkten keine für Sie positive Auskunft geben konnte, und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Sie sind grundsätzlich solange zum Unterhalt verpflichtet, solange Ihre Frau bedürftig ist. Eine Begrenzung der Unterhaltspflicht könnte sich aber aus § 1579 Nr. 6 bzw. 7 BGB ergeben. Danach kann ein Unterhaltsanspruch herabgesetzt, begrenzt oder versagt werden, wenn die Gewährung des Unterhalts grob unbillig wäre. Dies wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Da es sich aber hier um Rechtsprechung handelt, kann nicht von vornherein angenommen werden, wie sich dies bei Ihnen auswirkt.
Die eheersetzende Partnerschaft Ihrer geschiedenen Frau muss sich auch für Außenstehende als ehegleiche Gemeinschaft darstellen. Eine gemeinsame Wohnung ist hierfür zwar nicht Voraussetzung, aber ein Indiz für das Vorliegen einer Partnerschaft, die „an die Stelle einer Ehe“ getreten ist.
Weitere Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft sind z.B. gemeinsame Freizeitgestaltung und gemeinsamer Urlaub, Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit oder Verbringung gemeinsamer Wochenenden unter Einbeziehung der Kinder der Partner.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat allein der Tatrichter in der Verhandlung zu entscheiden. Ist er der Ansicht, dass eine eheähnliche Gemeinschaft noch nicht vorliegt, kann dagegen sehr schwer vorgegangen werden.
Sollten jedoch wesentliche Veränderung der Verhältnisse eintreten, können Sie, wie Ihnen ja bereits bekannt ist, eine Abänderungsklage anstreben.
Die Beweisführung für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist schwer. Sie hätten zunächst einen Privatdetektiv beauftragen können, der herausfinden und belegen kann, in welchem Umfang Ihre geschieden Frau eine neue Lebensgemeinschaft aufgenommen hat.
Hierbei würden Ihnen jedoch wieder erneut Kosten entstehen.
Sie könnten selbst detailliert über einen gewissen Zeitraum aufschreiben, wie viel Zeit Ihre geschiedene Frau und Ihr neuer Lebensgefährte miteinander verbringen. Hier ist problematisch, ob Sie noch genug Einblick in das Leben Ihrer geschiedenen Frau haben, damit Ihre Aufzeichnungen einem Richter ausreichen würden.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, über Zeugen, d.h. Bekannte Ihrer geschiedenen Frau die oben genannten Indizien zu belegen.
Bezüglich Ihrer berufsbedingten Aufwendungen hatte die Abänderungsklage leider zu Recht keinen Erfolg. Eine Abänderungsklage kann nur erhoben werden, wenn sich die Verhältnisse, die zur Beurteilung des Unterhaltsanspruches herangezogen werden, wesentlich geändert haben.
Die Klage ist somit nur zulässig, als die Gründe auf die sie gestützt wird, nicht schon in einer früheren Verhandlung über den Unterhalt hätten geltend gemacht werden können. Dies ist bei Ihnen leider der Fall. Ihre berufsbedingten Aufwendungen hätten schon in dem geschlossenen Vergleich berücksichtigt werden müssen.
Da dies nicht geschehen ist, hätten Sie gegen den Vergleich selbst vorgehen müssen, da dieser fehlerhaft war.
Ein Härte- bzw. Mangelfall würde nur eintreten, wenn Sie nach Abzug des Unterhalts nicht mehr Ihren notwendigen Selbstbehalt zur Verfügung hätten. Ob dieser Selbstbehalt bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde, kann anhand der gemachten Angaben aber nicht abschließend beantwortet werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind, auch wenn ich in den meisten Punkten keine für Sie positive Auskunft geben konnte, und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Rückfrage vom Fragesteller
30. November 2007 | 12:42
In der Notariellen Vereinbarung wurde ein Selbstbehalt festgeschrieben, mit einer jährlichen Steigerungsrate von 5%. Wenn meine berufsbedingte Ausgaben berücksichtigt werden, würde meine Selbstebehalt unterschrieten. (Höhe ca. 1270,00€)
Danke für die Baantwortung meiner Fragen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. November 2007 | 13:19
Sehr geehrter Fragensteller,
auch wenn Sie verständlicherweise mit dem Ergebnis Ihrer letzten Gerichtsverhandlung nicht zufrieden sind, so wurde doch das Gesetz seinem Inhalt gemäß richtig angewandt. Eine Anrechnung Ihrer berufsbedingten Ausgaben kann nachträglich durch eine Abänderungsklage nicht mehr erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)