Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
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gerne beantworte ich nachfolgend Ihre Rechtsfrage im Zusammenhang mit der genannten Formulierung im Testament Ihrer Tochter.
Hierzu bestätige ich Ihnen gerne, dass die Formulierung "Sollte "b" vor mir verstorben sein, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle." keine Probleme oder Änderungen bewirkt, da in diesem Fall die Kinder von "b" als Erben eintreten.
Es bleibt daher in jedem Fall dabei, dass Familie "a" und Familie "b" zu je 50% Erben werden.
Ich hoffe, Ihre Rechtsfrage hiermit verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für Ihre Anfrage.
Mit Freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Hallo,
danke Ihnen! Ich hatte vergessen anzumerken, dass unsere Tante keinerlei Eltern, Geschwister, Partner oder Kinder hat, aber Sie haben es wohl genau so verstanden.
Außerdem soll das schweizerische Erbrecht zur Anwendung kommen. Gilt ihre Antwort auch hierfür?
Und weiterhin hat sie das Testament handschriftlich auf 2 Seiten in 2019 verfasst und unterschrieben, wir fragen uns aber, ob es nicht notariell oder anderweitig beglaubigt o.ä. sein müsste, um gültig zu sein.
Danke Ihnen.
Sehr geehrte Rechtsratsuchende,
gerne bestätige ich Ihnen, dass nach deutschem Recht eine notarielle Beurkundung des Testamentes nicht erforderlich ist. Allerdings sollten beide Seiten des handschriftlichen Testamentes mit Seitenzahlen, Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift Ihrer Tante versehen sein.
Eine Beantwortung nach Schweizer Recht ist mir demgegenüber nicht möglich. Hierzu empfehle ich Ihnen, sich an einen Kollegen aus der Schweiz zu wenden.
Mit Freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin