Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Bedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes bemisst sich für den Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB nach der Lebensstellung der Mutter vor der Geburt. Der Mindestbedarf ist das Existenzminimum, welches auch gilt, wenn die Mutter vor der Geburt von Sozialleistungen gelebt hat (Palandt-Brudermüller, § 1615 l BGB, Rn. 21). Das sind zur Zeit 800 €.
2. Der Zeitraum folgt aus dem Gesetz und beträgt nach § 1615 l II S. 3 BGB drei Jahre. Die Unterhaltspflicht besteht also bis zum dritten Lebensjahr des Kindes und kann generell nur aus kindbezogenen Gründen verlängert werden. In Ausnahmefällen können auch elternbezogene Gründe eine Verlängerung begründen, hier kommt es aber auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an. Grundsatz ist eine Dauer nur für 3 Jahre.
3. Die Höhe ist fest, wobei der Bedarf von 800 € die Maximalhöhe ist und man die Leistungsfähigkeit des Vaters prüfen muss. Auf die Höhe der vorherigen Sozialleistungen kommt es nicht an.
4. Der Unterhalt gegen den Kindesvater geht Sozialleistungen vor, wenn ein Anspruch besteht, muss die Kindesmutter diesen geltend machen, Sie erhält sonst keine Leistungen.
5. Unterhalt muss rückwirkend erst gezahlt werden, wenn der Pflichtige in Verzug gesetzt worden ist. Solange vom Vater kein Unterhalt gefordert wird, muss er keine Zahlungen für die Vergangenheit fürchten.
6. Wenn die Mutter trotz Kenntnis den Vater nicht benennt, kann das zu einer Nachzahlung führen. Sie muss das sagen was Sie weiß, also alle Angaben die zur Identifizierung nötig sind. Mehr als Sie selbst weiß muss und kann Sie nicht sagen.
7. Die Wirkung der Vaterschaftsfestellung tritt rückwirkend ein. Wenn UVG Leistungen bezogen wurden, müssten diese erstattet werden.
8. Eine Heirat der Mutter hat keinen Einfluss. Die Adoption wirkt nicht zurück, es gäbe hier keine Erstattung.
9. Das Kind ist nur erbberechtigt, wenn die Vaterschaft feststeht. Entweder erkennt der Vater per Urkunde an, oder die Feststellung erfolgt gerichtlich. Es gibt keine notarielle Hinterlegung der Vaterschaft, die Feststellung erfolgt per Urkunde oder durch das Gericht.
Ich denke, alle wesentlichen Aspekte sind angesprochen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Wöhler,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Ich habe eine Nachfrage.
Sie schreiben:
1. Der Bedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes bemisst sich für den Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB nach der Lebensstellung der Mutter vor der Geburt. Der Mindestbedarf ist das Existenzminimum, welches auch gilt, wenn die Mutter vor der Geburt von Sozialleistungen gelebt hat (Palandt-Brudermüller, § 1615 l BGB, Rn. 21). Das sind zur Zeit 800 €.
Nachfrage: Wenn das Kind in einem Wechselmodell 50/50 von den Eltern betreut wird, welche Auswirkungen hat das dann auf den Betreuungsunterhalt für die Mutter (nicht den Kindsunterhalt):
5. Unterhalt muss rückwirkend erst gezahlt werden, wenn der Pflichtige in Verzug gesetzt worden ist. Solange vom Vater kein Unterhalt gefordert wird, muss er keine Zahlungen für die Vergangenheit fürchten.
6. Wenn die Mutter trotz Kenntnis den Vater nicht benennt, kann das zu einer Nachzahlung führen. Sie muss das sagen was Sie weiß, also alle Angaben die zur Identifizierung nötig sind. Mehr als Sie selbst weiß muss und kann Sie nicht sagen.
Nachfrage:
Ich nehme an, dass Sie sich in 5 und 6 AUCH auf den Betreuungsunterhalt für die Mutter beziehen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
1. Hier gibt es keine ganz klare gesetzliche Regelung. Es kommt auf den Einzelfall an. Wenn ein echtes Wechselmodell gegeben ist, also eine 50 zu 50 Betreuung dann hätte trotzdem der Elternteil der weniger verdient einen Anspruch auf Unterhalt. Allerdings würde man dann nicht das volle Einkommen des Vaters berücksichtigen, sondern einen Teil anrechnungsfrei lassen.
Man kann das nicht pauschal beziffern sondern muss den Einzelfall bewerten.
2. Ja, dass gilt für den Betreuungsunterhalt und für den Kindesunterhalt.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht