Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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10119 Berlin
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
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Grundsätzlich gilt im deutschen Recht, dass Kaufverträge verbindlich sind und ein Widerrufsrecht, wie es bei Verbraucherverträgen im Online-Handel existiert, für private Verkäufe nicht vorgesehen ist. Daher sind Sie rechtlich zunächst an beide Vereinbarungen gebunden. Da das Fahrzeug jedoch nur einmal verkauft werden kann, könnte eine Vertragsverletzung gegenüber mindestens einem Käufer eintreten.
Die rechtlichen Konsequenzen hängen davon ab, wie hoch der Schaden für den Käufer aus der Nichterfüllung des Vertrags ausfällt. Dieser Schaden umfasst typischerweise den entgangenen Gewinn oder zusätzliche Kosten, die dem Käufer aufgrund Ihrer Nichterfüllung entstehen. Eine festgelegte Vertragsstrafe gibt es in der Regel nur, wenn diese explizit im Kaufvertrag vereinbart wurde. Fehlt eine solche Regelung, entscheidet im Streitfall ein Gericht über die angemessene Entschädigung, basierend auf dem tatsächlichen Schaden.
Eine Lösung könnte darin bestehen, mit beiden Käufern in Verhandlung zu treten und eine einvernehmliche Aufhebung eines der Verträge anzustreben. Hier könnten Sie beispielsweise eine freiwillige Entschädigung anbieten, um den entstandenen Aufwand oder den entgangenen Gewinn zu kompensieren. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, bleibt nur der gerichtliche Weg, bei dem die genaue Schadenshöhe und Ihre Verpflichtungen festgestellt werden. Wichtig ist, dass Sie in Ihrer Kommunikation transparent, höflich und lösungsorientiert auftreten, um die Chancen auf eine außergerichtliche Einigung zu erhöhen.
Zusätzlich könnte geprüft werden, ob das Vorgehen der HUK-Coburg rechtlich einwandfrei war. Es ist nicht unüblich, dass Restwertangebote über Restwertbörsen mit Bedingungen verknüpft sind. Wenn die HUK-Coburg erst im Nachhinein ein höheres Angebot präsentiert hat, könnte dies gegen Treu und Glauben verstoßen, da Sie durch die ursprüngliche Mitteilung des Gutachters zu einer schnelleren Annahme des ersten Angebots gedrängt wurden. Ein rechtlicher Experte könnte prüfen, ob hier Schadensersatzansprüche oder andere Rechte Ihrerseits bestehen.
Um solche Konflikte zukünftig zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Abwicklung von Restwertverkäufen immer eine ausreichende Bedenkzeit zu nehmen und mögliche Alternativangebote vorab zu klären. Sollten sich weitere Komplikationen ergeben, empfehle ich Ihnen eine Einigung herbeizuführen.
Ich hoffe, das hilft für Ihre Einschätzung. Viele Grüße und einen tollen Tag, bleiben Sie gesund!
Vielen Dank für Ihre Beratung. Ich habe einen Käufer und zwar der weniger geboten hat, einen Entschädigung angeboten und er hat sie akzeptiert. Er besteht auf Barzahlung. Ich weiß nicht, ob diese Frage noch für den Fall inklusiv ist: was muss ich bei diesem Vorgang beachten, damit er rechtlich sicher ist?
Mit freundlichen Grüßen
Ho
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Da der Käufer mit dem niedrigeren Angebot die Entschädigung akzeptiert hat und auf Barzahlung besteht, ist es wichtig, den Vorgang rechtlich sicher zu gestalten. Sie sollten unbedingt eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen, die die Einigung über die Entschädigung genau dokumentiert. Diese Vereinbarung sollte den Betrag, den Verzicht des Käufers auf weitere Ansprüche sowie die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags beinhalten. Achten Sie darauf, dass beide Parteien die Vereinbarung unterschreiben. Bei der Übergabe der Entschädigung in bar ist es notwendig, dass Sie eine Quittung ausstellen und vom Käufer unterzeichnen lassen, die bestätigt, dass der Betrag vollständig erhalten wurde und damit keine weiteren Forderungen bestehen. Wenn möglich, führen Sie die Übergabe in Anwesenheit eines Zeugen durch, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die Abwicklung mit dem anderen Käufer abgeschlossen wird, der das höhere Angebot gemacht hat. Stellen Sie sicher, dass auch dieser Vertrag vollständig erfüllt und dokumentiert wird, damit keine weiteren Ansprüche entstehen. Darüber hinaus sollten Sie sich um die Abmeldung des Fahrzeugs kümmern, bevor es endgültig übergeben wird. Übergabe und Abmeldung sollten sorgfältig dokumentiert und die Fahrzeugunterlagen vollständig an den Käufer übergeben werden. Falls Zweifel bestehen, lassen Sie die Vereinbarung im Zweifel von einem Anwalt prüfen, um sicherzugehen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und der Vorgang abschließend geklärt ist.
Schöne Grüße!