Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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diese Kürzungsproblematik ist mir durchaus bekannt. Aber ich halte sie nicht für richtig, da die fiktive Schadensabrechnung zur Kürzung der Umsatzsteuer berechtigen kann, nicht aber zur Reduzierung der
im Gutachten angesetzten Verrechnungssätze der Reparatur.
Eine Klage hat hier durchaus Erfolg. Wenn Sie das Prozesskostenrisiko meiden wollen, erheben Sie einfach die Klage auf die restliche Summe unter der Bedingung von Prozesskostenhilfe. Wenn Sie diese bekommen, werden Sie das Klageverfahren wahrscheinlich auch gewinnen. Wird Ihnen diese verwehrt, fallen Kosten für den Rechtsstreit ( Gegner und Gerichtskosten ) nicht so an, wie sie im Klageverfahren zu erstatten wären.
Mein Rat ist, klagen Sie auf diesem Wege. Wenn Sie meine Hilfe benötigen, lassen Sie mir die Unterlagen bitte in meine Kanzlei zukommen.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Danke für sie Antwort, ich werde mich wahrscheinlich nächste Woche mit ihnen in Verbindung setzten zwecks der Klage.
Eine Frage Hätte ich hier allerdings noch, stimmt es denn, das bei fiktiver Abrechnung die im Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze nicht erstattungsfähig sind ??!
Also gibt es da ein ganz klare Bestimmung drüber oder hat die Versicherung das ,, nur so reingeschrieben,,
Vielen lieben dank für die Rückmeldung und ihren Rat!!
Ich sage es mal so, die Versicherung hat es einfach mal so reingeschrieben, weil es viele Unfallgeschädigte abschreckt und damit erhebliches Regulierungsaufkommen gespart werden kann.
Melden Sie sich einfach, wir versuchen es so zu machen, daß kein großer Schaden wie bei einer normalen Klageführung entsteht.
Mit besten Grüssen nochmals
Fricke
RA