29. Oktober 2020
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09:24
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können die schriftliche Kündigung so aussprechen, außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund, aber erst dann, wenn Sie eine schriftliche Abmahnung einmal vorher verfasst haben und diese der Arbeitnehmerin zugegangen ist. Ist letzteres der Fall und bleibt die Arbeitnehmerin wieder fern, können Sie sofort die Kündigung aussprechen.
Ganz wichtig ist, dass Sie rein hilfsweise und vorsorglich auch noch eine ordentliche Kündigung zugleich schriftlich aussprechen.
Wenn Sie jetzt also die Abmahnung heute verfassen (daran ist unbedingt bei nochmaligen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten eine Kündigung außerordentliche Art anzudrohen), diese per Express Post der Arbeitnehmerin morgen zu stellen, können Sie, wenn Sie weiterhin nicht zur Arbeit erscheinen, sofort die außerordentliche Kündigung aussprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg