Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail: wendel@rems-murr-kanzlei.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit Ihrem geschilderten Vorgehen kommt eine Strafbarkeit gemäß § 267 StGB in Betracht. Dieser besagt:
Absatz 1:
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Absatz 2:
Der Versuch ist strafbar.
Was Sie konkret im Ergebnis erwartet, lässt sich ohne die genaue Kenntnisses des Akteninhalts der Ermittlungsakte nicht vorhersagen.
Da Sie nicht vorbestraft sind, kann man durch eine effektive Verteidigung eventuell auch eine Einstellung (ggfls. gegen Geldauflage erreichen).
Mein Rat zum weiteren Vorgehen:
Sie sollten nicht auf die Vorladung der Polizei reagieren, bzw. dieser keine Folge leisten und von Ihrem Recht zu Schweigen gebrauch machen. Dies kann Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Parallel sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen. Dieser wird gegenüber der Polizei Ihre Vertretung anzeigen und gegenüber der zuständigen Staatsanwalt Akteneinsicht beantragen.
Nach Übersendung der Ermittlungsakte kann der Verteidiger in enger Absprache mit Ihnen die weiteren Schritte erörtern und dann direkt mit der Staatsanwaltschaft "auf Augenhöhe" verhandeln um für Sie das beste Ergebnis erzielen zu können.
Gerne steht unsere Kanzlei für eine mögliche Verteidigung zur Verfügung. Die örtliche Entfernung spielt dabei keine Rolle.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort. Was bedeutet genau nicht auf die Vorladung reagieren? Bedeutet es, dass ich das schreiben einfach ignorieren kann, oder muss ich meine Abwesenheit melden?
Ich würde mich freuen von Ihnen anwaltliche Hilfe zu erhalten. Darüber werde ich mich mit Ihnen an einem späteren Zeitpunkt in Kontakt setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Sie können das Schreiben einfach ignorieren. In der Praxis läuft es normalerweise so ab, dass der bevollmächtigte Anwalt die Polizei aus Gründen der Höflichkeit darüber informiert, dass man nicht zur Vernehmung als Beschuldigter kommen wird und erst nach erfolgter Akteneinsicht eine eventuelle Stellungnahme in Form einer Verteidigereinlassung tätigen wird.
Wenn Sie in der Angelgenheit meine Unterstützung wünschen, dann kontaktieren Sie uns in der Kanzlei. Die Kontaktdaten finden Sie auf meinem Profil.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt