Unbegründete Kündigung Untermietvertrag Wohngemeinschaft

1. Oktober 2013 15:23 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Ich bin Hauptmieter einer Wohnung und habe ein Zimmer untervermietet, wir leben zu zweit in einer Wohngemeinschaft. Bad, Küche und ein Wohnzimmer werden gemeinsam genutzt. Der Untermietvertrag ist unbefristet und läuft seit einem Jahr. Das untervermiete Zimmer ist nicht möbliert, was aber im Untermietvertrag nicht explizit ausformuliert ist.
Aufgrund persönlicher Differenzen möchte ich das Mietverhältnis kündigen.
Meine Frage ist nun, welche Inhalte ein Kündigungsschreiben enthalten muss und wie lange die entsprechende Kündigungsfrist ist.
Im Untermietvertrag steht:
1 . Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.

Kann ich meinem Untermieter mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten unbegründet kündigen oder setzt das ein möbliertes Zimmer gemäss BGB §549 voraus, was meiner Meinung nach in diesem Fall nicht zutrifft?
Muss ich mich für eine unbegründete Kündigung auf §573a Absatz 2 BGB beziehen? Wenn ja, wie lange ist in diesem Fall die Kündigungsfrist die ich gewähren muss? 3 oder 6 Monate?
Wie sieht mein Kündigungsrecht gegenüber dem Untermieter aus, wenn ich die Wohnung gegenüber meinem Vermieter mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich kündige? Kann ich in diesem Fall meinem Untermieter gleichzeitig mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen oder hat er dann Anrecht auf eine Kündigungsfrist von 6 Monaten?

Besten Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1.
Für eine "normale" ordentliche Kündigung benötigt der Vermieter von Wohnraum -auch der Untervermieter- ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 BGB.

Insoweit könnte an schuldhafte erhebliche Pflichtverletzungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) gedacht werden, welche aber von Ihnen BEWIESEN weren müssten.

Blose persönliche Differenzen dürften nicht ausreichen und wohl auch schwer bewiesen werden können.

2.
Wie Sie richtig sehen können Sie eine ordentliche Kündigung des Untermietverhältnisses aber auf § 573a Abs. 2 BGB stützen, OHNE dass es eines berechtigten Interesse bedarf.

Zum Ausgleich verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate, in Ihrem Fall auf 6 Monate.

Im Kündigungsschreiben müssen Sie sich auf § 573a Abs. 2 BGB stützen (§573a Abs. 3 BGB) und darlegen, dass das untervermietete Zimmer innerhalb der von Ihnen selbst bewohnten Wohnung liegt.

3.
Falls Sie Ihr eigenes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen würden, würde Ihnen dies gegenüber dem Untermieter NICHT helfen, sondern allenfalls rechtliche Probleme schaffen. Sie würden dem Untermieter gegenüber rechtlich verpflichtet bleiben und ggf. sich schadenersatzpflichtig machen.

4.
Ich kann Ihnen daher nur raten, von der erleichterten Kündigungsmöglichkeit des § 573a Abs 2 BGB Gebrauch zu machen und die 6 Monate Kündigungsfrist zu akzeptieren.

Daneben könnten Sie dem Untermieter im Kündigungsschreiben auch anbieten, dass Sie mit einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden wären. Bei persönlichen Differenezen hat möglicherweise auch der Untermieter ein Interesse daran, das Untermietverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist von 6 Monaten zu beenden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
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