Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Für eine "normale" ordentliche Kündigung benötigt der Vermieter von Wohnraum -auch der Untervermieter- ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 BGB.
Insoweit könnte an schuldhafte erhebliche Pflichtverletzungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) gedacht werden, welche aber von Ihnen BEWIESEN weren müssten.
Blose persönliche Differenzen dürften nicht ausreichen und wohl auch schwer bewiesen werden können.
2.
Wie Sie richtig sehen können Sie eine ordentliche Kündigung des Untermietverhältnisses aber auf § 573a Abs. 2 BGB stützen, OHNE dass es eines berechtigten Interesse bedarf.
Zum Ausgleich verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate, in Ihrem Fall auf 6 Monate.
Im Kündigungsschreiben müssen Sie sich auf § 573a Abs. 2 BGB stützen (§573a Abs. 3 BGB) und darlegen, dass das untervermietete Zimmer innerhalb der von Ihnen selbst bewohnten Wohnung liegt.
3.
Falls Sie Ihr eigenes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen würden, würde Ihnen dies gegenüber dem Untermieter NICHT helfen, sondern allenfalls rechtliche Probleme schaffen. Sie würden dem Untermieter gegenüber rechtlich verpflichtet bleiben und ggf. sich schadenersatzpflichtig machen.
4.
Ich kann Ihnen daher nur raten, von der erleichterten Kündigungsmöglichkeit des § 573a Abs 2 BGB Gebrauch zu machen und die 6 Monate Kündigungsfrist zu akzeptieren.
Daneben könnten Sie dem Untermieter im Kündigungsschreiben auch anbieten, dass Sie mit einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden wären. Bei persönlichen Differenezen hat möglicherweise auch der Untermieter ein Interesse daran, das Untermietverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist von 6 Monaten zu beenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Für eine "normale" ordentliche Kündigung benötigt der Vermieter von Wohnraum -auch der Untervermieter- ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 BGB.
Insoweit könnte an schuldhafte erhebliche Pflichtverletzungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) gedacht werden, welche aber von Ihnen BEWIESEN weren müssten.
Blose persönliche Differenzen dürften nicht ausreichen und wohl auch schwer bewiesen werden können.
2.
Wie Sie richtig sehen können Sie eine ordentliche Kündigung des Untermietverhältnisses aber auf § 573a Abs. 2 BGB stützen, OHNE dass es eines berechtigten Interesse bedarf.
Zum Ausgleich verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate, in Ihrem Fall auf 6 Monate.
Im Kündigungsschreiben müssen Sie sich auf § 573a Abs. 2 BGB stützen (§573a Abs. 3 BGB) und darlegen, dass das untervermietete Zimmer innerhalb der von Ihnen selbst bewohnten Wohnung liegt.
3.
Falls Sie Ihr eigenes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen würden, würde Ihnen dies gegenüber dem Untermieter NICHT helfen, sondern allenfalls rechtliche Probleme schaffen. Sie würden dem Untermieter gegenüber rechtlich verpflichtet bleiben und ggf. sich schadenersatzpflichtig machen.
4.
Ich kann Ihnen daher nur raten, von der erleichterten Kündigungsmöglichkeit des § 573a Abs 2 BGB Gebrauch zu machen und die 6 Monate Kündigungsfrist zu akzeptieren.
Daneben könnten Sie dem Untermieter im Kündigungsschreiben auch anbieten, dass Sie mit einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden wären. Bei persönlichen Differenezen hat möglicherweise auch der Untermieter ein Interesse daran, das Untermietverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist von 6 Monaten zu beenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt