Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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90443 Nürnberg
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E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrer Situation sind Sie als Mieter nicht der Vertragspartner des Umzugsunternehmens, sondern die Hausverwaltung. Das bedeutet, dass das Umzugsunternehmen Ihnen gegenüber keine vertraglichen Ansprüche geltend machen kann, da Sie nicht in den Vertrag involviert sind. Das Umzugsunternehmen hat seine vertraglichen Ansprüche gegenüber der Hausverwaltung, die als Auftraggeber fungiert.
Das Zurückbehaltungsrecht, das das Umzugsunternehmen möglicherweise geltend machen möchte, richtet sich gegen die Hausverwaltung und nicht gegen Sie. Da Sie nicht der Vertragspartner sind, kann das Umzugsunternehmen Ihre Möbel nicht als "Geisel" halten, um die Zahlung der Rechnung zu erzwingen. Das Zurückbehaltungsrecht kann nur gegenüber dem Vertragspartner ausgeübt werden, in diesem Fall also der Hausverwaltung.
Um sicherzustellen, dass Ihre Möbel zum vereinbarten Termin ausgeliefert und montiert werden, sollten Sie die Hausverwaltung umgehend informieren und darauf drängen, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Umzugsunternehmen erfüllt. Die Hausverwaltung sollte sich mit dem Umzugsunternehmen in Verbindung setzen, um die Situation zu klären und sicherzustellen, dass die Möbel wie vereinbart ausgeliefert werden. Gleichzeitig sollten Sie das Unternehmen zur unverzüglichen Herausgabe der Möbel auffordern.
Falls die Hausverwaltung nicht reagiert oder das Problem nicht löst, könnten Sie in Erwägung ziehen, rechtliche Schritte gegen die Hausverwaltung zu unternehmen, da sie für die ordnungsgemäße Durchführung der Sanierungsarbeiten und die damit verbundenen Umzugsleistungen verantwortlich ist. Es wäre ratsam, die Kommunikation schriftlich zu dokumentieren, um im Bedarfsfall Beweise für die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch die Hausverwaltung zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Das Umzugsunternehmen sagt Folgendes aus: "Nach § 440 HGB Der Frachtführer hat für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Absenders oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes zugestimmt hat."
Also hat das Umzugsunternehmen doch das Recht, unsere Möbel einzubehalten und nicht auszuliefern?
Das Umzugsunternehmen beruft sich auf § 440 HGB, der dem Frachtführer ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut einräumt. Dieses Pfandrecht dient zur Sicherung von Forderungen aus dem Frachtvertrag. Allerdings ist in Ihrem Fall zu beachten, dass Sie nicht der Vertragspartner des Umzugsunternehmens sind, sondern die Hausverwaltung. Das bedeutet, dass das Pfandrecht des Umzugsunternehmens sich gegen die Hausverwaltung richtet, die als Auftraggeberin des Umzugsunternehmens fungiert.
Da Sie nicht der Vertragspartner sind und auch keine Zustimmung zur Beförderung gegeben haben, kann das Umzugsunternehmen das Pfandrecht nicht gegen Sie geltend machen. Ihre Möbel dürfen daher nicht als Sicherheit für die Forderungen des Umzugsunternehmens gegenüber der Hausverwaltung einbehalten werden. Das Pfandrecht kann nur gegenüber dem Vertragspartner, also der Hausverwaltung, ausgeübt werden.
In diesem Fall sollten Sie die Hausverwaltung darauf hinweisen, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Umzugsunternehmen erfüllen muss, um die Freigabe Ihrer Möbel zu gewährleisten.