19. März 2011
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10:05
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Es empfiehlt sich in Ihrem Fall, eine Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge entweder durch Sacheinlage bei der Gründung der GmbH
oder durch Sachkapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln bei einer vorab gegründeten GmbH.
In dem Übergang des Vermögens des Einbringenden auf Kapitalgesellschaft ist steuerrechtlich ein Tausch und damit ein Veräußerungsvorgang zu sehen; in der Gewährung der Gesellschaftsrechte an der Kapitalgesellschaft an die Einbringenden liegt die Gegenleistung. Weil es sich danach um den Tatbestand einer Betriebsveräußerung handelt, wäre § 16 Abs. 1 EStG anzuwenden. Um diese an sich zwingende Folge des Umwandlungsvorgangs zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Regelungen der §§ 20-23 UmwStG geschaffen.
Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Vermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrachten Wirtschaftsgüter und als Anschaffungskosten der neuen Anteile (§ 20 Abs. 3 UmwStG). So kommt es beim Buchwert-Ansatz zu keiner Aufdeckung der im übertragenen Vermögen vorhandenen stillen Reserven (BMF 25.3.1998 IV B 7 - S 1978 - 21/98 - IV B 2 - S 1909 - 33/98, BStBl. I 1998, 268, Tz 20.37), also steuerneutral.
Der von Ihnen geplante Vorgang kann nur unter Hinzuziehung eines Notars erfolgen. Wenden Sie sich an einen Notar, der Sie ohne Weiteres beraten wird. Er wird auch die benötigten Verträge fertigen. Es wird auch eine besondere Bilanz von Ihrem Steuerberater zu fertigen sein.
Die Erfahrung -in Berlin mindestens- zeigt, wenn es keine Probleme auftreten, dass alles innerhalb von 1-2 Monate vollzogen ist. Da dies von einem Registerrichter geprüft werden muss, gilt diese Prognose nur als Richtwert.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht