Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Maßgebend ist hier § 152 UmwG
.
Die Anmeldung eines Einzelkaufmanns zur Eintragung im Handelsregister erfolgt, soweit das Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. (d.h. Erfordernis der Buchführung und Bilanzierung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung, § 1 HGB
)
Sollte dies nicht zutreffen, so findet § 2 HGB
Anwendung, wonach Sie mit Eintragung der Firma in das Handelsregister ein Handelsgewerbe betreiben
Mit der Anmeldung reichen Sie bei dem Handelsregister eine notariell beglaubigte Namensunterschrift mit Firmenangabe beim Gericht zur Aufbewahrung ein.
Weiterhin sind folgende Angaben gegenüber dem Handelsregister anzugeben.
• Der Firmenname und die Rechtsform (e.K., e.Kfm. o.Ä.)
• Ort der Niederlassung
• Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Kaufmanns
• Geschäftszweig
• gegebenenfalls Erteilung von Prokura
Im Anschluss oder gleichzeitig ist eine GmbH zu gründen, wobei hier schon in der Satzung/Gesellschaftsvertrag darauf hinzuweisen ist, dass die Einlage des Stammkapitals durch die Einbringung des Einzelunternehmens gem. § 5 Abs. 4 GmbHG
erfolgt.
Die Ausgliederung des Einzelunternehmens ist gem. § 160 UmwG
durch Sie als Einzelunternehmer und in Ihrer Funktion als Geschäftsführer ist bei dem zuständigen Handelsregister zu beantragen und einzutragen.
Bei der Ausgliederung des Einzelunternehmens ist ein aktueller Jahresabschluss empfehlenswert, damit in dem Sachgründungsbericht für die GmbH, gemäß § 159 UmwG
i.V.m. § 5 Abs. 4 GmbHG
die Angemessenheit der eingebrachten Leistung nachgewiesen werden. Zudem sind in dem Sachgründungsbericht die letzen beiden Jahresergebnisse der letzen beiden Jahre anzugeben.
Da die Ausgliederung und die Gründung der GmbH zeitlich zusammenfallen, sollte der Jahresabschluss für das eingetragene Einzelunternehmen zeitnah erstellt werden.
Dabei kann der Jahresabschluss für das eingetragene Einzelunternehmen auch unterjährig erfolgen. Das Abwarten bis zum Ablauf eines Wirtschaftsjahres ist dabei nach dem umwG nicht erforderlich.
Zu beachten ist die fortlaufende Haftung des Einzelunternehmers gem. §§ 156
, 157 UmwG
.
Da für die Eintragung des Einzelunternehmens eine beglaubigte Namensunterschrift erforderlich ist und der Gesellschaftervertrag der GmbH notariell zu beurkunden ist, empfiehlt es sich die Anträge zu dem Handelsregister zwecks Ausgliederung ebenfalls durch den Notar vorzunehmen.
Insoweit empfiehlt es sich hinsichtlich der Erstellung des Jahresabschlusses des Einzelunternehmens als Grundlage für den Sachgründungsbericht den zeitlichen Ablauf mit dem Notar und Steuerberater abzustimmen.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
besten Dank für die umfangreiche Beantwortung meiner Frage.
Was mir noch nicht klar geworden ist: das bestehende (noch nicht in das Handelsregister eingetragene) Einzelunternehmen hat bisher seinen Gewinn nach § 4.3 EKStG mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Erst mit Eintragung des Einzelunternehmens in das Handelsregister würde eine Buchführungspflicht und damit eine Bilanzierungspflicht entstehen.
Reichen die EÜR der beiden letzten Wirtschaftsjahre für die Sachgründung der GmbH aus? Denn nach der HR-Eintragung des Einzelunternehmens soll ja die GmbH zeitnah gegründet und das Einzelunternehmen umgewandelt werden, so dass im Prinzip noch keine 2 Bilanzen des (im HR eingetragenen) Einzelunternehmens vorgelegt werden können...
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Einbringung vollständiger Jahresabschlüsse ist nicht erforderlich, so dass die EuÜ der letzen beiden Jahre ausreichend ist. (Baumbach, § 5, Rndr. 53), § 5 Abs. 4 spricht auch von Jahresergebnissen und nicht von Jahresabschlüssen.
Soweit die Einbringung des Einzelunternehmen unterjährig und nicht zum Ende des Wirtschaftsjahres erfolgt, ist wie bereits ausgeführt ein Jahresabschluss (Einbringungsbilanz) als Bewertungsmaßstab für die Sacheinlage zum Stichtag sinnvoll.
Dies insbesondere um die Vermögenswerte bilanziell auszuweisen, was in der EuÜ bislang nicht erfolgt ist.
Der Sachgründungsbericht muß vor der Eintragung der GmbH beim Handelsregister vorliegen.
Sollte die Einbringung des dann eingetragenen Einzelunternehmens zum letzten Bilanzstichtag und nicht unterjährig erfolgen, kann und ist im Rahmen der Umwandlung üblich eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass das Einzelunternehmen vom letzten Bilanzstichtag an als auf Rechnung der GmbH geführt gilt.
Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Beste Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Einbringung vollständiger Jahresabschlüsse ist nicht erforderlich, so dass die EuÜ der letzen beiden Jahre ausreichend ist. (Baumbach, § 5, Rndr. 53), § 5 Abs. 4 spricht auch von Jahresergebnissen und nicht von Jahresabschlüssen.
Soweit die Einbringung des Einzelunternehmen unterjährig und nicht zum Ende des Wirtschaftsjahres erfolgt, ist wie bereits ausgeführt ein Jahresabschluss (Einbringungsbilanz) als Bewertungsmaßstab für die Sacheinlage zum Stichtag sinnvoll.
Dies insbesondere um die Vermögenswerte bilanziell auszuweisen, was in der EuÜ bislang nicht erfolgt ist.
Der Sachgründungsbericht muß vor der Eintragung der GmbH beim Handelsregister vorliegen.
Sollte die Einbringung des dann eingetragenen Einzelunternehmens zum letzten Bilanzstichtag und nicht unterjährig erfolgen, kann und ist im Rahmen der Umwandlung üblich eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass das Einzelunternehmen vom letzten Bilanzstichtag an als auf Rechnung der GmbH geführt gilt.
Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Beste Grüße