Sehr geehrter Fragesteller, I
hre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Eine Umwandlung nach dem UmwG ist nicht einschlägig, da es sich bei den von Ihnen betriebenen Einzelfirmen als e.K. nicht um solche Rechtsträger handelt, die nach dem Umwandlungsgesetz durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel umgewandelt werden könnte. Personengesellschaften sind dort nur als Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) gemeint ( vgl. § 3 I,Ziff.2 UmwG
)
Auch eine Vermögensübertragung( §175 UmwG
) oder ein Formwechsel ( § 191 UmwG
) kommen nicht in Betracht.
Unabhängig davon können Sie allerdings selbstverständlich " ausserhalb des UmwG" eine GmbH gründen und sich zugleich als e.K im Handelsregister löschen lassen.
Die gesellschaftlichen Verhältnisse sind von den mietvertraglichen Bindungen grundsätzlich zu trennen. Die Mietpartei ergibt sich auschliesslich und allein aus der Bezeichnung im Mietvertrag. Danach sind Sie - als natürliche Person - Mieter der Räumlichkeiten.
Eine gesetzliche Regelung im Mietrecht zum Wechsel von Vertragsparteien ist nur und ausschliesslich für den Fall des Todes des Mieters ( im Sinne einer natürlichen Person ) vorgesehen, §§ 563 ff. BGb und dies auch nur für Mietverhältnisse über Wohnraum.
Sie werden daher im Ergebnis nicht umhin können, sich mit dem Vermieter zu unterhalten und diesen von der beabsichtigten Änderung der Gesellschaftsform in Kenntnis zu setzen. Die von Ihnen zitierte Vertragsklausel stellt ausdrücklich klar, dass Änderungen in der Gesellschaftsform anzeigepflichtig und u.U. sogar ausdrücklich zustimmungspflichtig sind.
Bei Verstoß und einem berechtigten Interesse des Vermieters ( etwa erhöhtes Bonitätsrisiko ) kann sich ein Kündigungsrecht ergeben. Dies wäre im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände vom Gericht im Streitfall zu entscheiden.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können, hoffe aber, Ihnen zunächst einen rechtlichen Überblick im Rahmen dieser Erstberatungsplattform verschafft zu haben.
Diese Antwort ist vom 29.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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