Umlageschlüssel nach Teilungserklärung

9. April 2008 12:44 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Ich habe 4 Eigentumswohnungen in einem MFH ersteigert.

Gem. Teilungserklärung werden die Kosten im Hause nach MEA (entspricht der Wohnfläche)auf die Eigentümer umgelegt.

Der Verwalter rechnet jetzt jedoch zum grossen Teil nach Wohneinheiten ab.
Der Verwalter begründet dies mit einem einstimmigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft vor 8 Jahren.

Nach diesem Beschluss, wurde jedoch die Teilungserklärung nicht abgeändert.

Ich bin jetzt Eigentümer u.a. von drei kleinen 1 Zimmerwohnungen,
die anderen Eigentümer im Hause haben 2 bis 5 Zimmerwohnungen.

Die kleinste Wohneinheit hat 21 m2, die grösste Wohneinheit hat 120 m2 Wohnfläche.

Somit werden die sehr kleinen Wohnungen an den Kosten zum grössten Teil genauso stark beteiligt, wie die um ein vielfaches grösseren Wohnungen.

Könnte ich darauf bestehen, dass zumindest zukünftig wieder die Kosten gem. Teilungserklärung nach MEA umgelegt werden, oder gilt der abweichende Beschluss zur Umlage nach Wohneinheiten auch wenn die Teilungserklärung etwas anderes vorgibt?

Einen neuerlichen Beschluss zur Umlage nach MEA werde ich mehrheitlich nicht herbeiführen können, weil jetzt fast alle anderen Eigentümer von der Umlage nach Wohneinheiten profitieren!


Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Die Teilungserklärung ist grundsätzlich für jeden Miteigentümer und auch den Verwalter zwingend. Sie kann nur in wenigen besonderen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Eigentümergemeinschaft abgeändert werden.
Es gilt somit zunächst das, was in der Teilungserklärung vereinbart wurde.
Die Teilungserklärung kann jedoch eine Öffnungsklausel beinhalten, welche der Wohnungseigentumsgemeinschaft erlaubt, eine Änderung des Kostenverteilers durch Mehrheitsbeschluss durchzuführen. Ob Ihre Teilungserklärung eine solche Öffnungsklausel enthält, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht beurteilen.

Auch wenn Ihre Teilungserklärung eine solche Öffnungsklausel enthalten sollte, kann der Umlageschlüssel nicht ohne weiteres geändert werden.
Es muss insbesondere dem berechtigten Interesse der durch die bisherige Regelung begünstigten Wohnungseigentümer angemessen Rechnung getragen werden. Eine Änderung durch Mehrheitsentscheidung soll deshalb nur zulässig sein, wenn sachliche Gründe vorliegen und einzelne Wohnungseigentümer aufgrund der Neuregelung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden.

Sie sollten in einer Eigentümerversammlung oder gegenüber dem Verwalter einen Antrag dahingehend stellen, dass nach der Teilungserklärung abgerechnet wird. Hierauf haben Sie nach dem von Ihnen Gesagten auch dann einen Anspruch, wenn in der Vergangenheit abweichend von der Teilungserklärung abgerechnet wurde.

Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn Ihre Gemeinschaftsordnung einen anderen Umlageschlüssel enthalten würde, da auch diese zwingend für die Wohnungseigentümer und den Verwalter gilt.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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