Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Teilungserklärung ist grundsätzlich für jeden Miteigentümer und auch den Verwalter zwingend. Sie kann nur in wenigen besonderen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Eigentümergemeinschaft abgeändert werden.
Es gilt somit zunächst das, was in der Teilungserklärung vereinbart wurde.
Die Teilungserklärung kann jedoch eine Öffnungsklausel beinhalten, welche der Wohnungseigentumsgemeinschaft erlaubt, eine Änderung des Kostenverteilers durch Mehrheitsbeschluss durchzuführen. Ob Ihre Teilungserklärung eine solche Öffnungsklausel enthält, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht beurteilen.
Auch wenn Ihre Teilungserklärung eine solche Öffnungsklausel enthalten sollte, kann der Umlageschlüssel nicht ohne weiteres geändert werden.
Es muss insbesondere dem berechtigten Interesse der durch die bisherige Regelung begünstigten Wohnungseigentümer angemessen Rechnung getragen werden. Eine Änderung durch Mehrheitsentscheidung soll deshalb nur zulässig sein, wenn sachliche Gründe vorliegen und einzelne Wohnungseigentümer aufgrund der Neuregelung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden.
Sie sollten in einer Eigentümerversammlung oder gegenüber dem Verwalter einen Antrag dahingehend stellen, dass nach der Teilungserklärung abgerechnet wird. Hierauf haben Sie nach dem von Ihnen Gesagten auch dann einen Anspruch, wenn in der Vergangenheit abweichend von der Teilungserklärung abgerechnet wurde.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn Ihre Gemeinschaftsordnung einen anderen Umlageschlüssel enthalten würde, da auch diese zwingend für die Wohnungseigentümer und den Verwalter gilt.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Teilungserklärung ist grundsätzlich für jeden Miteigentümer und auch den Verwalter zwingend. Sie kann nur in wenigen besonderen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Eigentümergemeinschaft abgeändert werden.
Es gilt somit zunächst das, was in der Teilungserklärung vereinbart wurde.
Die Teilungserklärung kann jedoch eine Öffnungsklausel beinhalten, welche der Wohnungseigentumsgemeinschaft erlaubt, eine Änderung des Kostenverteilers durch Mehrheitsbeschluss durchzuführen. Ob Ihre Teilungserklärung eine solche Öffnungsklausel enthält, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht beurteilen.
Auch wenn Ihre Teilungserklärung eine solche Öffnungsklausel enthalten sollte, kann der Umlageschlüssel nicht ohne weiteres geändert werden.
Es muss insbesondere dem berechtigten Interesse der durch die bisherige Regelung begünstigten Wohnungseigentümer angemessen Rechnung getragen werden. Eine Änderung durch Mehrheitsentscheidung soll deshalb nur zulässig sein, wenn sachliche Gründe vorliegen und einzelne Wohnungseigentümer aufgrund der Neuregelung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden.
Sie sollten in einer Eigentümerversammlung oder gegenüber dem Verwalter einen Antrag dahingehend stellen, dass nach der Teilungserklärung abgerechnet wird. Hierauf haben Sie nach dem von Ihnen Gesagten auch dann einen Anspruch, wenn in der Vergangenheit abweichend von der Teilungserklärung abgerechnet wurde.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn Ihre Gemeinschaftsordnung einen anderen Umlageschlüssel enthalten würde, da auch diese zwingend für die Wohnungseigentümer und den Verwalter gilt.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)