Umgangsrecht während des Urlaubs

| 27. Februar 2007 14:21 |
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Familienrecht


Beantwortet von


15:27
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Ex-Eheman, Vater unseres Kindes, gemeinsames Sorgerecht, möchte mit seiner Lebensgefährtin (Amerikanerin), deren Kind und unserem 5 1/2 jährigen Sohn für 2 Wochen in die USA reisen.

Da unser Sohn bei mir lebt, hat er mich nun gefragt, ob ich damit einverstanden bin.

Das 1/2-ige Umgangsrecht während der Ferienzeiten ist mir durchaus bekannt. Mein Ex-Mann war auch schon bereits 2x mit unserem Sohn vereist - allerdings innerhalb Europas?

Muß ich einer so langen Reise, in ein so entferntes Urlaubsland zustimmen? Gibt es bei der Mitnahme des Kindes (5 1/2 Jahre!!!)keine Grenzen? Wenn doch welche - Länder oder Altersgrenze des Kindes?
Können geschiedene Eltern Ihr Kind egal wohin mitnehmen? Wenn ja, muß dazu immer eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils vorliegen?

Über eine kongrete Beantwortung der Frage wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Freundliche Grüße
27. Februar 2007 | 14:28

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


es muss nicht JEDER Urlaubsreise zugestimmt werden. Entscheidend ist dabei unter anderem das Kindeswohl, so dass Reisen in Krisengebieten nicht zugestimmt werden müssen.

Ansosten gibt es baer keine Einschränkung, da ich davon ausgehe, dass ein Flug genommen wird und die "Reisestrapazen" daher auch dem Kind durchaus zugemutet werden können.

Sollten Sie also nicht zustimmen, werden Sie ggfs. mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen müssen.

Gönnen Sie daher Ihrem Kind die USA-Reise.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 27. Februar 2007 | 15:10

Vielen Dank für Ihre Antwort. Die ich leider etwas befremdlich finde.

Gönnen ja oder nein, ist eigentlich nicht die Frage!

Mit anderen Worten, wenn keine Einverständniserklärung gebraucht wird, kann derjenige Elternteil, der den Reisepass des Kindes besitzt jederzeit, egal wohin, egal wie lang verreisen???
Da tun sich aber Lücken auf...

Wenn unser 5 1/2 jähriges Kind in andere Länder reist, dann hätte ich doch gern schriftliche Aussagen von wann bis wann und wohin es verreist ist.
Ich kann dem doch nur zustimmen, wenn ich diese Verbindlichkeiten festgelegt habe.

Da kann der Vater genausogut 3 Wochen länger bleiben und behaupten, dass ich damit einverstanden war. Oder er heiratet und bleibt gleich da!

GIBT ES HIERZU KEINERLEI REGELUNGEN ODER MÖGLICHKEITEN DER SCHRIFTLICHEN VEREINBARUNG?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Februar 2007 | 15:27

Es tut mir leid, dass Sie die Antwort, die sich an der derzeit gültigen Rechtslage orientiert, als befremdlich entfinden.

Die Vorgabe war 2 Wochen und USA, so dass das "Wohin" und "von Wann bis Wann" nach meinem Empfinden festgestanden hat.

Sicherlich können Sie eine schriftliche Fixierung machen, nur wird Sie Ihnen dann nichts nutzen, wenn sich dann daran nicht gehalten wird (so verstehe ich nun die Nachfrage).

Sofern Sie Angst haben, dass der Vater in den USA bleibt und dort heiratet, müssen sie beachten, dass dieses nichts mit dem Aufenthaltsrecht des Kindes zu tun hat - selbst wenn der Vater dieses machen solle (was ich aus der Eingangsfrage nicht erkennen konnte), könnten Sie dann sofort die Herausgabe des Kindes gerichtlich durchsetzen. Daher kann ich diese Befürchtungen nicht so ganz teilen.

Regelungen, die die Reiseroute vorschreiben, gibt es NICHT. Die Einschränkung ist immer das Kindeswohl, was aber offensichtlich nicht gefährdert sein dürfte.

Bitte verwechseln Sie nicht die möglicherweise bestehende Auseinandersetzung der Eltern untereinander mit dem Kindschaftsrecht. Auch wenn vielleicht verständliche Abneigungen der Eltern untereinander bestehen, kann dieses nicht durch Verbot der Reise geregelt werden.

Nur wenn Sie KONKRETE Anhaltspunkte für einen voraussichtlichen Kindesentzug hätten (die ich hier nicht zu erkennen vermag), könnten Sie dann die Reise auch vor Gericht verbieten.

Weigern Sie sich aber ohne KONKRETE Anhaltspunkte, ist eine gerichtliche Auseinandersetzung vorgrogrammiert und nach der derzeitigen Schilderung würden Sie diese Klage dann auch verlieren.

Ergänzung vom Anwalt 27. Februar 2007 | 15:45
Sehr geehrte Ratsuchende,

die Bewertung befremdet mich doch etwas.

Die Eingangsfrage lautete, ob es Reisebeschränkungen gibt. Dieses wurde klar beantwortet.

In der Nachfrage wurde dann plötzlich von einem möglichen Kindesentzug geschrieben - auch dieses wurde beantwortet.

Sie müssen dabei bedenken, dass der antwortende Anwalt natürlich nur den Text beantworten kann, der ihm zur Verfügung gestellt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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"Die Beantwortung hat mir erst nach der 2. Fragestellung etwas geholfen.
Vielleicht lag es an der Fragestellung? Ich bin denoch enttäuscht, das es hierzu keine konkreteren rechtlichen Vorgaben gibt. Denoch finde ich das dieses Portal für erste Klarheiten ganz hilfreich sein kann. In meinem Fall - bei meine bisherigen, vergangenen Fragen - stellt(e) sich jedoch zunehmend heraus, dass man doch einen Anwalt aufsuchen muß und dann kann man vielleicht das eingesetzte Kapital doch sparen. Sorry! "
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Die Beantwortung hat mir erst nach der 2. Fragestellung etwas geholfen.
Vielleicht lag es an der Fragestellung? Ich bin denoch enttäuscht, das es hierzu keine konkreteren rechtlichen Vorgaben gibt. Denoch finde ich das dieses Portal für erste Klarheiten ganz hilfreich sein kann. In meinem Fall - bei meine bisherigen, vergangenen Fragen - stellt(e) sich jedoch zunehmend heraus, dass man doch einen Anwalt aufsuchen muß und dann kann man vielleicht das eingesetzte Kapital doch sparen. Sorry!


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