8. Februar 2010
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16:50
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Bei der von Ihnen beschriebenen Größe der Eigentümergemeinschaft wird mit großer Wahrscheinlichkeit auch eine Teilungserklärung nach § 8 WoEigG existieren, in der die zulässige Nutzung der einzelnen Gebäudeteile regelt.
Ferner können Beschlüsse über zulässige und nicht zulässige Arten der Nutzung existieren.
Diese Teilungserklärung sowie die bisherigen Beschlüsse zu diesem Thema sind daher zunächst daraufhin zu prüfen, ob die vom betreffenden Eigentümer vorgenommene Nutzung als gewerbliche Räume mit erheblichem Publikumsverkehr überhaupt zulässig ist oder nicht.
Abhängig davon sind auch Ihre Fragen hinsichtlich der Beteiligung an Folgekosten zu beantworten.
Lieg eine unzulässige Nutzung vor, haben die übrigen Eigentümer Unterlassungsansprüche.
Abgesehen von den vorrangig wirksamen Vereinbarungen in Beschlüssen und Teilungserklärung enthält § 14 WoEigG eine Regelung, wonach
"jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist,
... und von diesem (Sondereigentum) sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;"
Aus dieser Beschränkung der Verfügungsmöglichkeiten können für die anderen Miteigentümer Ansprüche erwachsen, die eine solche Art der Nutzung ausschließen.
Bestimmte Nutzungsweisen können nach § 15 WoEigG von der Mehrheit der Eigentümer beschlossen werden. Daraus folgt dann auch, dass bestimmte Nutzungsarten eben untersagt werden können.
Mit freundlichen Grüßen