Umbau Teileigentum

| 8. Februar 2010 16:33 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Wir haben im letzten Jahr ein Teileigentum und ein Wohneigentum in einer Eigentümergemeinschaft mit 13 Wohn- bzw. Teileigentumen erworben. (7 davon in einem ehemaligen Gasthof, 5 auf dem umliegenden Grundstück als Einzel bzw. Doppelhäuser)
Das uns am nächsten gelegene Teileigentum wurde in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als Tenne bezeichnet. Dazu gehören auch noch Toiletten.
Der entsprechende Eigentümer hat nun in sein Teileigentum Fenster eingebaut und das Scheunentor durch ein Glaselement mit Terrassentür ersetzt. Über die Nutzung ist die Eigentümergemeinschaft nicht informiert. Derzeit wird der Raum für Seminare und sonstige Veranstaltungen vermietet.

Es gibt keinen Beschluss zum Aus- bzw. Umbau.
Müssen wir uns an evtl. Folgekosten beteiligen (z.B. dzt. fehlende Außendämmung)?
Es gibt nur einen Parkplatz für den (Veranstaltungs-) Raum von 87 qm.
Müssen wir tatenlos zusehen oder können wir im Rahmen einer Eigentümerversammlung eine Nutzungsvereinbarung erzwingen , die die gewerbliche Nutzung als Veranstaltungsraum ausschließt bzw. die Kosten der eventuellen Außendämmung beim Käufer belässt?
8. Februar 2010 | 16:50

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Bei der von Ihnen beschriebenen Größe der Eigentümergemeinschaft wird mit großer Wahrscheinlichkeit auch eine Teilungserklärung nach § 8 WoEigG existieren, in der die zulässige Nutzung der einzelnen Gebäudeteile regelt.

Ferner können Beschlüsse über zulässige und nicht zulässige Arten der Nutzung existieren.

Diese Teilungserklärung sowie die bisherigen Beschlüsse zu diesem Thema sind daher zunächst daraufhin zu prüfen, ob die vom betreffenden Eigentümer vorgenommene Nutzung als gewerbliche Räume mit erheblichem Publikumsverkehr überhaupt zulässig ist oder nicht.

Abhängig davon sind auch Ihre Fragen hinsichtlich der Beteiligung an Folgekosten zu beantworten.

Lieg eine unzulässige Nutzung vor, haben die übrigen Eigentümer Unterlassungsansprüche.

Abgesehen von den vorrangig wirksamen Vereinbarungen in Beschlüssen und Teilungserklärung enthält § 14 WoEigG eine Regelung, wonach

"jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist,
... und von diesem (Sondereigentum) sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;"

Aus dieser Beschränkung der Verfügungsmöglichkeiten können für die anderen Miteigentümer Ansprüche erwachsen, die eine solche Art der Nutzung ausschließen.

Bestimmte Nutzungsweisen können nach § 15 WoEigG von der Mehrheit der Eigentümer beschlossen werden. Daraus folgt dann auch, dass bestimmte Nutzungsarten eben untersagt werden können.



Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 10. Februar 2010 | 08:52

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"Die Frage bestand aus zwei Teilen. Die Frage nach der Nutzung ist plausibel beantwortet worden. Die Frage zum Umbau und ob hier nicht ein Beschluss notwendig sei, ist nicht berührt worden. Diese Frage ist weiterhin ungeklärt."
Stellungnahme vom Anwalt:
Ich lese keine Frage zum Umbau "und ob hier nicht ein Beschluss notwendig sei".

Die gestellten Fragen wurden beantwortet, offenbar ja auch zur Zufriedenheit.

Im übrigen wäre es sinnvoll, vor einer solchen Kritik die Nachfragefunktion zu nutzen, was hier nicht geschehen ist.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. Februar 2010
3,8/5.0

Die Frage bestand aus zwei Teilen. Die Frage nach der Nutzung ist plausibel beantwortet worden. Die Frage zum Umbau und ob hier nicht ein Beschluss notwendig sei, ist nicht berührt worden. Diese Frage ist weiterhin ungeklärt.


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