Übertragung eines Nutzungsrechts für einen Golfplatz wird abgelehnt

18. September 2006 15:17 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


14:01
Meine Fragen zum nachfolgenden Fall:
Wie beurteilen Sie die Erfolgsaussichten aus rechtlicher Sicht zu den beiden nachfolgenden Fragen?
Muß der Betreiber des Golfplatzes unserem Wunsch nach Übertragung des Nutzungsrechtes, trotz Hinweis in den Nutzungsbedingungen, dennoch nachkommen?
Muß der Betreiber alternativ zumindest einen angmessenen Anteil an uns zurückerstatten?
Wie soll ich mich weiter verhalten?

Fallbeschreibung
Meine Frau und ich haben bei einem Golfplatzbetreiber eine lebenslanges Nutzungsrecht vereinbart. Für diese wurde in 2000 eine Investitionsumlage von je 10.000 DM (insgesamt also 20.000 DM) fällig und bezahlt. Nun können wir aus beruflichen Gründen diese Spielberechtigung nicht mehr in Anspruch nehmen und möchten diese weiterverkaufen (Interessenten sind vorhanden). Die Übertragung des Nutzungsrechts auf den Käufer wird vom Betreiber mit Hinweis auf §5 der Nutzungsbedingungen abgelehnt.

Auszug aus den Nutzungsbedingungen
§ 4 Investitionskostenbeitrag und Jahresbeiträge
1. Für die Dauer des Nutzungsrechtes hat der NB einen einmaligen Investitionskostenbeitrag inkl. Clubanteil zu leisten. Dieser Investitionskostenbeitrag ist fällig mit Annahme des Antrages durch die SG. Die Höhe des Investitionskostenbeitrages ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der Annahme des Antrages auf Erhalt eines Nutzungsrechtes gültigen Bedingungen der SG (Gebührenordnung).


§ 5 Außerordentliche Kündigung
1. Dieses Nutzungsrecht kann vorzeitig nur durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden.

3. Eine Rückzahlung geleisteter Gelder (sowohl des Investitionskostenbeitrages als auch der Jahresbeiträge) durch die SG ist für jeden Fall der Kündigung ausgeschlossen.
18. September 2006 | 16:13

Antwort

von


(481)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

§ 5 der Nutzungsbedingungen regelt nach Ihrem Zitat ausschließlich die Beendigung des Nutzungsrechtes. Da Sie Ihr Nutzungsrecht aber nicht beenden, sondern verkaufen und im Wege der Abtretung übertragen wollen, greift der Einwand des Betreibers nach meiner Auffassung nicht. Für eine Übertragung ist gerade keine Kündigung erforderlich.

Eine Übertragung des Nutzungsrechtes wäre nur dann nicht möglich, wenn dies an anderer Stelle in den Nutzungsbedingungen vereinbart wäre, z.B. durch ein Abtretungsverbot.

Eine Rückzahlung werden Sie bei einer außerordentlichen Kündigung allerdings nicht verlangen können, da diese durch § 5 Nr. 3 der Nutzungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Dies kann auch wirksam erfolgen. § 309 Nr.9 BGB beinhaltet zwar bestimmte Klauselverbot für Dauerschuldverhältnisse. Diese Vorschrift erfasst aber im wesentlichen nur Kauf-, Werk- und Dienstverträge; auf Sportstudio und Fitnessverträge ist die Vorschrift ebenfalls anzuwenden. Für die Gewährung der bloßen Nutzungsmöglichkeit greift die Vorschrift aber nicht, wobei im Einzelnen natürlich der genaue Leistungsumfang Ihres Vertrages für eine abschließende Einschätzung geprüft werden müsste.

Da hinsichtlich einer möglichen Rückerstattung ein erhebliches Risiko besteht, sollten Sie den Betreiber nochmals auf die Rechtslage hinsichtlich der Übertragung der Nutzungsrechte ansprechen. Dieses Gespräch könnten Sie möglicherweise gemeinsam mit dem potentiellen Übernehmer führen, damit sich der Betreiber von dessen Geeignetheit überzeugen kann.

Wenn der Betreiber nicht einlenkt, sollten Sie Ihn schriftlich zur Gestattung der Übertragung auffordern und hierzu eine Frist setzen. Ergänzend empfehle ich, dass Sie sich an einen Anwalt vor Ort wenden, damit die Unterlagen vollständig geprüft werden können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitere Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. September 2006 | 17:09

Vielen Dank für die Informationen. Noch eine letzte Frage:
Lässt sich ein Abtretungsverbot aus der nachfolgenden Regelung der Nutzungsbedingungen ableiten? Wenn nein, werde ich Ihrem Vorschlag folgen und den Betreiber schriftlich um Gestattung der Übertragung auffordern. Nochmals vielen Dank

§ 1 Gültigkeitsbereich
1. Nutzungsrechte für Einzelspieler gelten nur für diese persönlich. Jeder Einzelspieler kann nur ein Nutzungsrecht abschließen. Juristische Personen können mehrere Spielberechtigungen erwerben. Das Nutzungsrecht ist nicht vererbbar.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. September 2006 | 14:01

Leider ändert sich durch § 1 die Lage: die Übertragung höchstpersönliche Rechte ist im Wege der Abtretung nicht möglich.

Ich empfehle Ihnen nochmals, dem gesamten Vertrag einem Anwalt vorzulegen. Vielleicht ergeben sich noch "Schlupflöcher" zu Ihren Gunsten.

ANTWORT VON

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