15. Mai 2024
|
14:50
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie haben einen Anspruch auf unverzügliche Rückzahlung der Barkaution, sobald die Kautionsbürgschaft gestellt wurde.
Die Hausverwaltung darf die Barkaution nicht länger einbehalten, nur weil die Unterlagen intern verloren gegangen sind.
Setzen Sie der Hausverwaltung nochmals eine letzte angemessene Frist (z. B. 14 Tage) zur Rückzahlung und drohen Sie rechtliche Schritte an. Erfolgt die Rückzahlung dann immer noch nicht, können Sie die Barkaution einklagen.
2.
Ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages haben Sie deswegen aber nicht.
Die verspätete Rückzahlung der Barkaution ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete in Höhe der Barkaution käme in Betracht.
3.
Grundsätzlich bleibt der Mietvertrag auch ohne Nachweis der Versicherungen wirksam.
Eine aufschiebende Bedingung führt nur dazu, dass der Vertrag erst mit Eintritt der Bedingung (Nachweis der Versicherung) wirksam wird. Da Sie aber schon eingezogen sind, ist der Vertrag auch so wirksam.
Allerdings verletzen Sie Ihre mietvertraglichen Pflichten, wenn Sie den Versicherungsnachweis schuldhaft nicht erbringen.
Dies kann ein Grund für eine Abmahnung oder ordentliche Kündigung durch den Vermieter sein. Holen Sie die Nachweise also baldmöglichst nach.
4.
Zusammengefasst rate ich, die Rückzahlung der Barkaution nochmals nachdrücklich einzufordern und die Versicherungsnachweise zeitnah beizubringen. Der Mietvertrag bleibt aber grundsätzlich bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt