Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Nachbar seine Zustimmung zur Überschwenkung nur unter bestimmten Bedingungen erteilen möchte. Der vorgelegte Entwurf enthält die typischen Regelungen, die man in solchen Vereinbarungen findet, geht aber zum Teil über das sachlich Erforderliche hinaus und weist gewisse Punkte auf, die Sie vor einer Unterzeichnung kritisch prüfen sollten.
Zunächst ist zutreffend, dass im Außenverhältnis gegenüber dem Nachbarn grundsätzlich Ihre Bauherrenhaftpflichtversicherung eintreten müsste, wenn ein durch Ihr Bauvorhaben verursachter Schaden eintritt. Im Innenverhältnis sind in der Regel die ausführenden Unternehmer (Generalunternehmer oder Kranführer) über deren Betriebshaftpflicht abgesichert. Wichtig ist jedoch, dass die vertragliche Gestaltung keine Haftungserweiterung enthält, die über das hinausgeht, was die Versicherer abdecken. Hier liegt ein Risiko: Der Entwurf spricht von einer „vollen Haftung" der Bauherren für sämtliche Schäden. Dies ist sehr weit gefasst und könnte auch Schäden umfassen, die durch das Bauunternehmen zu verantworten wären, für die Ihre Bauherrenhaftpflicht möglicherweise nicht eintritt.
Problematisch sind insbesondere folgende Punkte:
1. Haftungsklausel („volle Haftung"): Diese Formulierung ist sehr weitgehend. Sie sollten klarstellen, dass Sie nur im Rahmen der gesetzlichen Haftung haften, nicht darüber hinaus. Sonst riskieren Sie, vertraglich eine verschärfte Haftung zu übernehmen, die Ihre Versicherung nicht deckt.
2. Schadensbeseitigung durch den Nachbarn: Die Regelung, wonach der Nachbar sämtliche Schäden eigenmächtig durch Fachfirmen beseitigen lassen darf und Sie die Kosten vollumfänglich zu tragen haben, ist in dieser Form zu weitgehend. Sie sollten ein Mitspracherecht haben, zumindest bei der Auswahl der Fachfirma (Schadenminderungspflicht) und bei der Frage, ob ein Schaden tatsächlich durch den Kranbetrieb verursacht wurde. Andernfalls könnten überhöhte Rechnungen oder nicht erforderliche Maßnahmen zu Ihren Lasten gehen.
3. Widerrufsklausel: Der Nachbar räumt sich ein jederzeitiges Widerrufsrecht „aus wichtigem Grund" ein. Das ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings sollte klarstellend aufgenommen werden, dass der Widerruf nicht willkürlich erfolgen darf und ein objektiv nachvollziehbarer Grund vorliegen muss (z.B. konkrete Gefährdung, Nichtbeachtung von Sicherheitsauflagen). Andernfalls hätten Sie das Risiko, dass die Gestattung kurzfristig entzogen wird und Ihr Bauvorhaben erheblich verzögert wird.
4. Kostenübernahme: Auch hier sollte eine Einschränkung erfolgen, dass Sie nur die Kosten übernehmen, die kausal durch den Kranbetrieb entstanden sind. Sonst tragen Sie im Zweifel auch allgemeine Instandhaltungskosten, die der Nachbar unter diesem Vorwand geltend macht.
Empfehlenswert wäre, die Vereinbarung an folgenden Punkten abzuändern:
• Klarstellung, dass die Haftung nur „im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften" erfolgt und durch die bestehende Bauherrenhaftpflichtversicherung abgedeckt ist.
• Aufnahme eines Mitspracherechts bei der Beseitigung von Schäden.
• Einschränkung der Widerrufsklausel auf objektive Gründe, eventuell mit Kataloggründe.
• Präzisierung der Kostenübernahmeregelung auf tatsächlich durch den Kranbetrieb verursachte Kosten.
Fazit: In der derzeitigen Fassung ist die Vereinbarung aus anwaltlicher Sicht nicht bedenkenlos zu unterschreiben, da sie Ihre Haftung über Gebühr erweitert und Ihnen wesentliche Rechte bei der Schadensfeststellung und -beseitigung entzieht. Mit den oben genannten Anpassungen wäre die Vereinbarung jedoch sachgerecht und für beide Seiten tragfähig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Hallo Herr El-Zaatari,
danke für Ihre Antwort. Sie schreiben, dass sich meine Haftung nur auf das gesetzliche Maß reduzieren sollte, da darüber hinaus meine Bauherrenhaftpflicht ggf. nicht übernimmt.
Ist das irrelevant, weil ein etwaiger Schaden ohnehin von der Baufirma und deren Betriebshaftpflichtversicherung zu übernehmen wäre?
Ihre Nachfrage ist berechtigt und berührt den Kern des Problems. Grundsätzlich gilt: Für Schäden, die durch den Kranbetrieb oder das Handeln der Baufirma entstehen, haftet primär das ausführende Unternehmen. Dieses muss über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, die gerade solche Risiken abdeckt. Im Außenverhältnis kann sich der Nachbar aber zunächst direkt an Sie als Bauherr wenden, da Sie Vertragspartner und „Veranlasser" des Bauvorhabens sind. Sie wiederum hätten dann einen Rückgriffsanspruch gegen das Bauunternehmen.
Vor diesem Hintergrund ist es eben nicht irrelevant, ob Sie in der Vereinbarung eine über das gesetzliche Maß hinausgehende Haftung übernehmen. Denn:
• Wenn Sie sich vertraglich zu einer „vollen Haftung" verpflichten, schulden Sie im Zweifel auch Schadensersatz in Konstellationen, in denen Sie nach dem Gesetz gar nicht haften würden. Ihre Bauherrenhaftpflichtversicherung könnte die Deckung dann verweigern mit der Begründung, dass Sie eine vertragliche Haftungserweiterung eingegangen sind, die nicht versichert ist.
• Zwar könnten Sie versuchen, im Innenverhältnis die Baufirma in Anspruch zu nehmen, doch dieser Rückgriff kann langwierig oder streitanfällig sein und verschafft Ihnen keinen unmittelbaren Versicherungsschutz.
Die rechtlich saubere Lösung ist daher, dass Sie sich im Verhältnis zum Nachbarn nur insoweit verpflichten, wie es Ihrer gesetzlichen Haftung entspricht. Damit ist der Nachbar hinreichend abgesichert, denn er kann sich im Schadenfall ohnehin direkt an das Bauunternehmen bzw. dessen Betriebshaftpflicht wenden oder an Sie, die dann Regress nehmen. Gleichzeitig vermeiden Sie das Risiko einer Deckungslücke bei Ihrer eigenen Bauherrenhaftpflicht.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt