Überhöhte Rechnung Liquidation
28. April 2012 12:55
|
Preis:
55€
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|
Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Wir sind eine kleine Wohnungsgenossenschaft und befinden uns in Auflösung. Wir habe ein Wohnungswirtschaftliches Serviceunternehmen, dass uns auch die letzten Jahre, unsere Bilanzen und sonstiges erstellt hat, beauftragt unsere Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen. Außerdem unterstützt sie uns bei Fragen zur Liquidation, es wurde dafür kein spezieller Vertrag geschlossen sondern nur ein Stundensatz vereinbart. Nun kam die Rechnung für die Bilanz, die in Ordnung war, aber zusätzlich stellt uns das Serviceunternehmen nochmals 37,5 Std. für Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Liquidation, in Rechnung.
Bilanz 5.940,00+USt, Beratung 4.125,00+Ust. Die Kosten für die Bilanz sind in Ordnung, die Beratung und Unterstützung ist aber in diesem Umfang in keiner Weise gerechtfertigt.
Es fand ein Treffen von ca. 2,5 Std. statt, außerdem Telefongespräche, insgesamt 22 im März und April mit einer Gesamt Dauer von 2 Std. 20 Min. Bei diesen Gesprächen handelte sich aber zum größten Teil um die Verbuchung von Gemeinschaftsstunden in der Bilanz. Wir bekamen auch eine Abmahnung vom Gericht mit der Androhung einer Geldstrafe, weil die Bilanz nicht fristgerecht veröffentlicht wurde und mussten dadurch des öfteren nach hacken.
Die 37,5 Std. für „Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Liquidation" sind in diesem Umfange nicht erfolgt.
Meine Frage.
Was können wir tun.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben nur die angefallene Stunden zu bezahlen. Für die Tatsache, welcher Umfang die Tätigkeit hatte, ist die Rechnungssteller darlegungs- und beweispflichtig.
Dieser muss Ihnen in Rahmen einer Abrechnung detailliert mitteilen, wann, durch wen und wofür die Stunden angefallen sind. Kommt er dies nicht in überprüfbarer Weise nach, dann sollten Sie die Zahlung verweigern.
Wie gesagt ist die Gegenseite im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung für die erbrachte Tätigkeit beweispflichtig.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht