Sehr geehrter Fragesteller,
1. Der Nachbar wird im Ergebnis nicht verlangen können, dass Sie ein Fenster zumauern. Zwar kann ein solcher Anspruch aus dem Nachbarrecht folgen (sog. Fenster- und Lichtrecht). Allerdings laufen dafür Fristen, die mittlerweile sicherlich abgelaufen sind, wenn das Haus seit mehr als hundert Jahren steht.
2. Es geht um einen Überbau (§§ 912 ff. BGB). Der Nachbar kann grundsätzlich bei Grenzverletzung eine sog. Überbaurente verlangen. Die Beseitigung des Überbaus kann mittlerweile nicht mehr verlangt werden.
3. Für Arbeiten an Ihrem Grundstück dürfen Sie das Nachbargrundstück unter den Voraussetzungen des sog. Hammerschlags- und Leiterrechts betreten. Dieses Recht ist im Landesrecht geregelt (Nachbarrechtsgesetz). Sie müssen dem Nachbarn Ihr Vorhaben schriftlich anzeigen, und zwar in der Regel einen Monat vor Beginn der Arbeiten (die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem für Ihr Bundesland geltenden Nachbarrechtsgesetz).
Was die Dämmung angeht, ist übrigens zu beachten, dass diese nicht (noch weiter) in das Nachbargrundstück hineinragen darf. Ein weiterer Überbau könnte untersagt werden, d. h. schlimmstenfalls muss die Dämmung wieder entfernt werden. Sie sollten Ihr Vorhaben also von einem Anwalt vor Ort prüfen lassen!
4. Ich nehme an, dass hier das Problem ebenfalls das Betreten des Nachbargrundstücks für die Arbeiten ist. Es gibt, wie gesagt, das Hammerschlags- und Leiterrecht.
Da hier einige Rechtsprobleme im Raum stehen, empfehle ich dringend, dass Sie sich an einen Anwalt in Ihrer Nähe wenden, der Sie näher beraten kann. Beispielsweise dürfen Sie nicht ohne Einwilligung des Nachbarn dessen Grundstück betreten. Falls Ihr Nachbar das Betreten nicht gestattet, gibt das Hammerschlags- und Leiterrecht keine Befugnis zur Selbsthilfe. Für die Anmeldung Ihres Anspruchs sowie ggfs. die gerichtliche Durchsetzung sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
1. Der Nachbar wird im Ergebnis nicht verlangen können, dass Sie ein Fenster zumauern. Zwar kann ein solcher Anspruch aus dem Nachbarrecht folgen (sog. Fenster- und Lichtrecht). Allerdings laufen dafür Fristen, die mittlerweile sicherlich abgelaufen sind, wenn das Haus seit mehr als hundert Jahren steht.
2. Es geht um einen Überbau (§§ 912 ff. BGB). Der Nachbar kann grundsätzlich bei Grenzverletzung eine sog. Überbaurente verlangen. Die Beseitigung des Überbaus kann mittlerweile nicht mehr verlangt werden.
3. Für Arbeiten an Ihrem Grundstück dürfen Sie das Nachbargrundstück unter den Voraussetzungen des sog. Hammerschlags- und Leiterrechts betreten. Dieses Recht ist im Landesrecht geregelt (Nachbarrechtsgesetz). Sie müssen dem Nachbarn Ihr Vorhaben schriftlich anzeigen, und zwar in der Regel einen Monat vor Beginn der Arbeiten (die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem für Ihr Bundesland geltenden Nachbarrechtsgesetz).
Was die Dämmung angeht, ist übrigens zu beachten, dass diese nicht (noch weiter) in das Nachbargrundstück hineinragen darf. Ein weiterer Überbau könnte untersagt werden, d. h. schlimmstenfalls muss die Dämmung wieder entfernt werden. Sie sollten Ihr Vorhaben also von einem Anwalt vor Ort prüfen lassen!
4. Ich nehme an, dass hier das Problem ebenfalls das Betreten des Nachbargrundstücks für die Arbeiten ist. Es gibt, wie gesagt, das Hammerschlags- und Leiterrecht.
Da hier einige Rechtsprobleme im Raum stehen, empfehle ich dringend, dass Sie sich an einen Anwalt in Ihrer Nähe wenden, der Sie näher beraten kann. Beispielsweise dürfen Sie nicht ohne Einwilligung des Nachbarn dessen Grundstück betreten. Falls Ihr Nachbar das Betreten nicht gestattet, gibt das Hammerschlags- und Leiterrecht keine Befugnis zur Selbsthilfe. Für die Anmeldung Ihres Anspruchs sowie ggfs. die gerichtliche Durchsetzung sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12. März 2011 | 23:19
muss ich einen rückbau vornehmen obwohl das haus schon seit 100 jahre so steht und mein nachbar auf sein grunstück besteht oder muss ich ihm das abkaufen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. März 2011 | 23:23
Rückbauen müssen Sie nicht. Sie müssen aber eine Überbaurente zahlen, wenn der Nachbar es verlangt.
Für den Abkauf gilt § 915 Abs. 1 BGB:
»Der Rentenberechtigte [= der Nachbar] kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.«