28. Januar 2025
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12:37
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
An der Alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: +49 176 614 836 81
Tel: +41 78 223 44 85
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E-Mail: neumann@immoanwalt.nrw
Danke für Ihre Anfrage. Gern dazu wie folgt:
[b]Sicher kann der neue Nachbar keinen Abbruch fordern, das wäre vollkommen unverhältnismäßig.
[/b]
Sie können ihm diese meine verbindliche Rechtsauskunft gerne weiterleiten.
Er kann allenfalls eine geringfügige sogenannte [u]Überbaurente[/u] von Ihnen fordern, also einen Geldbetrag dafür, dass Sie sein Eigentum mit benutzen.
[quote]Diese Überbaurente entspricht der denkbaren Miethöhe auf Basis der im Internet einsehbaren Bodenrichtwerte.
[/quote]
Ich hoffe, das Ihnen diese Rechtsauskunft weiterhilft. Wenn Sie Nachfragen haben, wenden Sie sich gern auch direkt an mich. Sollten Sie Anlass zu einem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung haben, so rufen Sie mich bitte - ohne Mehrkosten - unbedingt vorher unter 0176 614 836 81 an.
Mit den besten Grüßen und alles Gute
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Rückfrage vom Fragesteller
1. Februar 2025 | 09:32
Wäre diese Überbaurente auch noch nach 45 Jahre nach Überbau fällig?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. Februar 2025 | 11:34
Ihre Nachfrage ist keine Verständnisfrage, sondern eine neue Frage.
Bitte stellen Sie hierfür eine neue ordnungsgemäße Anfrage, da ich für Sie keine Ausnahme mache.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.