Überbauung Garage

| 28. Januar 2025 12:02 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


11:34

Zusammenfassung

Kein Abriss, wenn lediglich ein langjährig geduldeter geringfügiger Überbau gegeben ist.

Überbauung der Garage
Unsere Garage wurde von einem Bauunternehmen vor 45 Jahren auf eine Länge von 7 Metern an die Garage des Nachbarn angebaut. Dadurch wurde unsere Garage auf die gesamte Länge ca. 11 cm auf das Grundstück des gebaut. Eine Anbauerlaubnis der Baubehörde liegt vor. Nun wurde Grundstück verkauft und der neue Nachbar hat seine Garage abgerissen und möchte eine neue Garage dort bauen. Er bemängelt nun, das unsere Garage 11 cm auf seinem Grundstück steht. Kann er vordern, das wir unsere Wand der Garage abreisen und die Wand 11 cm nach innen auf unser Grundstück verlegen? Was könnte er von uns vordern?
28. Januar 2025 | 12:37

Antwort

von


(253)
An der Alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: +49 176 614 836 81
Tel: +41 78 223 44 85
Web: https://immoanwalt.nrw
E-Mail: neumann@immoanwalt.nrw
Sehr geehrter Fragesteller,

Danke für Ihre Anfrage. Gern dazu wie folgt:

[b]Sicher kann der neue Nachbar keinen Abbruch fordern, das wäre vollkommen unverhältnismäßig.
[/b]

Sie können ihm diese meine verbindliche Rechtsauskunft gerne weiterleiten.

Er kann allenfalls eine geringfügige sogenannte [u]Überbaurente[/u] von Ihnen fordern, also einen Geldbetrag dafür, dass Sie sein Eigentum mit benutzen.


[quote]Diese Überbaurente entspricht der denkbaren Miethöhe auf Basis der im Internet einsehbaren Bodenrichtwerte.
[/quote]

Ich hoffe, das Ihnen diese Rechtsauskunft weiterhilft. Wenn Sie Nachfragen haben, wenden Sie sich gern auch direkt an mich. Sollten Sie Anlass zu einem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung haben, so rufen Sie mich bitte - ohne Mehrkosten - unbedingt vorher unter 0176 614 836 81 an.

Mit den besten Grüßen und alles Gute

Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann

Rückfrage vom Fragesteller 1. Februar 2025 | 09:32

Wäre diese Überbaurente auch noch nach 45 Jahre nach Überbau fällig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Februar 2025 | 11:34

Ihre Nachfrage ist keine Verständnisfrage, sondern eine neue Frage.

Bitte stellen Sie hierfür eine neue ordnungsgemäße Anfrage, da ich für Sie keine Ausnahme mache.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Bewertung des Fragestellers 30. Januar 2025 | 07:41

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"Ich hatte mir für 62,00 Euro eine etwas ausführlichere Antwort gewünscht. Zum Beispiel mit einem Verweis auf den zugehörigen Gesetzestext oder welche Möglichkeiten die Gegenpartei hat, um ihr Anliegen dennoch durchzusetzen."
Stellungnahme vom Anwalt:
Sie haben von der ausdrücklich angebotenen Möglichkeit, eine entsprechende Nachfrage ohne Mehrkosten zu stellen, keinen Gebrauch gemacht, so dass Ihre miese Negativbewertung auf Sie selbst zurückfällt.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. Januar 2025
2,8/5.0

Ich hatte mir für 62,00 Euro eine etwas ausführlichere Antwort gewünscht. Zum Beispiel mit einem Verweis auf den zugehörigen Gesetzestext oder welche Möglichkeiten die Gegenpartei hat, um ihr Anliegen dennoch durchzusetzen.


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