prinzipiell hat das Inkasso-Unternehmen recht mit dem, was sie schreiben. Sie haben ein Schuldanerkenntnis unterschrieben und einen Vollstreckungsbescheid - und somit einen rechtskräftigen Titel - gegen sich.
Dieser ist tatsächlich 30 Jahre vollstreckbar, wenn er nicht bedient wird Zudem laufen die Zinsen weiter. Auch wird jede Vollstreckung bzw. Aufforderung i.d.R. in Rechnung gestellt, sodass aus der ursprünglichen Forderung hohe Kosten entstehen können.
Des weiteren hat das Inkassounternehmen Ihnen die Risiken einer Vollstreckung aufgezeigt.
Allerdings haben Sie recht, dass dies erstaulich hart geschrieben ist.
Wenngleich es nicht rechtswidrig ist und nicht den Tatbestand der Nötigung erfüllt, da Ihnen nur die rechtlichen Konsequenzen aufgezeigt wurden.
Mir scheint, dass vielleicht die erste Rate nicht angekommen ist. Überprüfen Sie dieses auf Ihrem Kontoauszug (Zahlendreher?), denn das Unternehmen bietet Ihnen erneut Ratenzahlung an.
Ob die Forderung an sich berechtigt ist, das ist nun leider - nach einem rechtskräftigen Titel - zu spät zum Anzweifeln. Daher bleibt Ihnen leider nur die Begleichung der Forderung.
Ich schlage folgendes Vorgehen vor:
Rufen Sie bei dem INkassounternehmen an und fragen nach, ob auch die 1. Rate angekommen ist. Richten Sie einen Dauerauftrag ein zahlen Sie möglichst hohe Raten, um die Zinsen nicht noch höher zu treiben. Zudem fragen Sie nach, ob ggf. eine Zinsfestschreibung erfolgen könnte.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Vielen Dank für die Antwort,
ich habe ja damit begonnen, zu überweisen. Vereinbart war zum 01. eines Monats.
Dieses letzte Schreiben ist jedoch vom 29.12. (hat ganz schön lang gedauert bis heute).
Unklar ist mir, wie schon vor Zahltermin so ein Brief verfasst wird. Und warum jetzt wieder von UGV Inkasso, wenn ich die Vereinbarung mit den RAe getroffen habe.
Ich werde auf jeden Fall morgen füh dort anrufen!
Danke!
Das ist wirklich sehr merkwürdig.
Ich würde auf alle Fälle morgen nachfragen, wer der richtige Ansprechpartner ist – lassen Sie sich das schriftlich geben, ebenso wie eine abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung (mit Zinsfestschreibung). Leider haben Sie einen Vollstreckungsbescheid, sonst hätte man noch etwas unternehmen können. Hiergegen kann nur vorgegangen werden, wenn eine Täuschung oder keine Zustellung vorlag.
Wenn es keinen Vollstreckungsbescheid gegeben hätte, könnte folgendes interessant sein: http://www.beauftrag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=53267&querylock=889982 und dabei insbesondere das Urteil des Amtsgerichts Schwelm.
Ich wünsche ihnen viel Erfolg.
Falls Sie weitere Hilfe benötigen, können Sie mich gerne im Rahmen eines gesonderten Auftrags beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter