Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Vor der Veränderung einer baulichen Anlage (Zaun) muss der Vorstand seine Einwilligung erteilen. Ansonsten kann er – in diesem Fall – die Tür auf Kosten des Pächters wieder entfernen lassen. Dies steht so meist in der einschlägigen Satzung.
Natürlich darf der Vorstand seine Einwilligung nicht willkürlich verweigern. Die Gründe des Vorstands in Ihrem Fall erscheinen zunächst etwas dürftig und auch fragwürdig. Seiner Befürchtung hinsichtlich des Sicherheitsrisikos kann mit entsprechenden Schließvorrichtungen begegnet werden. Argument 2. erscheint wegen des für Sie damit einhergehenden Umwegs auch schwach. Zu 3.: Die wirtschaftlichen Mittel hätten nicht aufgewendet werden müssen, wenn im Vorfeld nach einer gemeinsamen Lösung gesucht worden wäre. Durch die Schaffung vollendeter Tatsachen ändert man nichts an der Rechtmäßigkeit einer Handlung. Können Sie beweisen (Zeugen, etc.), dass der Vorsand Kenntnis von Ihrem Anliegen vor Errichtung des Außenzauns hatte?
Sie sehen, dass der Sachverhalt genügend Stoff zum „Streiten“ gibt. Es handelt sich aber um eine Abwägungsfrage, die dem besonderen Sachverhalt Rechnung tragen muss. Im Ergebnis ist entscheidend, ob der Vorstand sein ihm bei der Frage, ob er seine Einwilligung verweigert, zustehendes Ermessens fehlerhaft ausgeübt hat. Eine verbindliche Rechtsauskunft kann (auch bei vollständiger Kenntnis der Sachlage) somit nicht gegeben werden.
Die Satzungen sehen regelmäßig Schlichtungsstellen für entsprechende Streitigkeit vor. In Ihrem Fall kommt es auf zunächst außergerichtliche Verhandlung an, da keine abschließende Aussage über die Rechtslage getroffen werden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen zur weiteren Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Vor der Veränderung einer baulichen Anlage (Zaun) muss der Vorstand seine Einwilligung erteilen. Ansonsten kann er – in diesem Fall – die Tür auf Kosten des Pächters wieder entfernen lassen. Dies steht so meist in der einschlägigen Satzung.
Natürlich darf der Vorstand seine Einwilligung nicht willkürlich verweigern. Die Gründe des Vorstands in Ihrem Fall erscheinen zunächst etwas dürftig und auch fragwürdig. Seiner Befürchtung hinsichtlich des Sicherheitsrisikos kann mit entsprechenden Schließvorrichtungen begegnet werden. Argument 2. erscheint wegen des für Sie damit einhergehenden Umwegs auch schwach. Zu 3.: Die wirtschaftlichen Mittel hätten nicht aufgewendet werden müssen, wenn im Vorfeld nach einer gemeinsamen Lösung gesucht worden wäre. Durch die Schaffung vollendeter Tatsachen ändert man nichts an der Rechtmäßigkeit einer Handlung. Können Sie beweisen (Zeugen, etc.), dass der Vorsand Kenntnis von Ihrem Anliegen vor Errichtung des Außenzauns hatte?
Sie sehen, dass der Sachverhalt genügend Stoff zum „Streiten“ gibt. Es handelt sich aber um eine Abwägungsfrage, die dem besonderen Sachverhalt Rechnung tragen muss. Im Ergebnis ist entscheidend, ob der Vorstand sein ihm bei der Frage, ob er seine Einwilligung verweigert, zustehendes Ermessens fehlerhaft ausgeübt hat. Eine verbindliche Rechtsauskunft kann (auch bei vollständiger Kenntnis der Sachlage) somit nicht gegeben werden.
Die Satzungen sehen regelmäßig Schlichtungsstellen für entsprechende Streitigkeit vor. In Ihrem Fall kommt es auf zunächst außergerichtliche Verhandlung an, da keine abschließende Aussage über die Rechtslage getroffen werden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen zur weiteren Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
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