7. Juni 2012
|
11:33
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Der Verwalter, die Mietverwaltungsfirma, wird die Vollmacht aller Eigentümer zum Abschluss von Mietverträgen haben.
Mit dieser Vollmacht hat sie gehandelt. Damit ist grundsätzlich ein Mietvertrag mit der anderen Partei geschlossen wurden.
Aufgrund Ihrer Ausführungen:
"Laut Auskunft des Maklers hatte dieser Interessent am 21.5. mit einer Mitarbeiterin der Mietverwaltung telefoniert, die nicht über die Mieterwahl des Besitzers informiert war, der Interessent hatte wohl glaubwürdig den Eindruck vermittelt, er habe eine Zusage für die Wohnung erhalten."
liegt jedoch meines Erachtens eine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 BGB vor.
Der Verwalter oder Eigentümer müsste nun gegenüber der anderen Partei die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären, dann wäre der Vertrag von Anfang an nicht geschlossen.
Spekulation ist, ob Eigentümer oder Verwalter ein Interesse daran haben, einen Mieter der durch Täuschung zu einem Mietvertrag gelangte, "behalten" zu wollen.
Nach erfolgter Anfechtung wäre der Verwalter frei, mit Ihnen den Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren.
Zu bedenken gilt, die Beweislast für die arglistige Täuschung trägt der Anfechtungsberechtigte, mithin der Verwalter oder der Eigentümer. Des Weiteren ist das Risiko abzuschätzen, dass die andere Partei sich möglicherweise gegen die Anfechtung wehrt, indem sie auf Erfüllung des Mietvertrages klagt. Wenn die Anfechtung nicht zur Überzeugung des Gerichtes erfolgreich erklärt wurde, müsste der Verwalter/Eigentümer der anderen Partei Schadensersatz leisten.
Zusammenfassung:
Rechtlich besteht die Möglichkeit mittels Anfechtung, den derzeitigen Mietvertrag mit der anderen Partei als nicht vereinbart zu betrachten.
Praktisch werden Verwalter und Eigentümer das Risiko nicht eingehen und Ihnen gegenüber absagen.
Ob Sie aus der "Zusage" des Eigentümers Schadensersatz erhalten können, ist ungewiss.
Denn hier müssten Sie eine Zusage in diesem Sinne beweisen. Der Eigentümer könnte ohne Schriftstück behaupten, nur sein Einverständnis gegeben zu haben, dass Sie berechtigt sind, den Mietvertrag zu unterschreiben, ohne sich dabei selbst zu binden.
Zudem könnte der Eigentümer möglichweise den Beweis führen, dass der Verwalter nicht schuldhaft handelte. Der könnte dann fahrlässig gehandelt haben, wenn er vor Abschluss des Kaufvertrages den Makler oder Eigentümer zwingend Nachfragen musste.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Rechtsanwalt Heiko Tautorus