Sehr geehrter Ratsuchender,
mit Ihrem Erwerb treten Sie in die bestehenden Mietverhältnisse ein. "Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 Abs. 1 BGB
).
Da dem Mieter Umbau und Untervermietung durch die "mündliche Billigung" gestattet wurden, sind auch Sie daran gebunden.
Die Untermieterlaubnis kann nur widerrufen werden, wenn ein Widerruf im Vertrag vorgesehen ist oder wenn es einen wichtigen Grund (z.B. einen aus § 543 BGB
). Prüfen Sie den Mietvertrag.
Nur wenn die Erlaubnis wirksam widerrufen wurde und der Mieter weiter untervermieten würde, dürften Sie wegen vertragswidrigen Gebrauchs kündigen.
> Nach Ihren derzeitigen Angaben haben Sie keine Möglichkeit, das Mietverhältnis zu beenden.
Insbesondere ist auch eine ordentliche Kündigung nicht möglich, insbesondere keine Eigenbedarfskündigung, da Sie selbst vermieten wollen.
> Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter alle Umbauten auf seine Kosten zu beseitigen, wenn nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
03.05.2018 | 09:53
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für Ihre Antwort. Im Mietvertrag ist keine Vereinbarung über eine mögliche Untervermietung ersichtlich. Sie können den (anonymisierten) Mietvertrag mit folgendem Link aufrufen:
http://bit.do/efpU6
Ich bitte um eine Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.05.2018 | 11:22
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bitte um Verständnis, dass eine Vertragsprüfung (11 Seiten) in diesem Rahmen nicht möglich ist, da von der kostenlosen Nachfragemöglichkeit nicht umfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt