Trennungsvereinbarung zwischen Eheleuten (kein Streitfall

13. Juli 2025 11:17 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich derzeit in Trennung von meiner Ehefrau. Die Trennung erfolgt einvernehmlich, sie wird bis zum 02.08.2025 aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen.

Wir möchten eine einfache Trennungsvereinbarung erstellen, die folgende Punkte regelt:
- Sie erhält eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 € als Ausgleich für gemeinsam angeschaffte Möbel.
- Sie verzichtet im Gegenzug auf jegliche Ansprüche bezüglich des gemeinsam genutzten Autos, das auf mich läuft.
- Beide Seiten erklären, keine weiteren finanziellen Ansprüche gegeneinander zu haben (inkl. Unterhalt, sonstige Forderungen).
- Die Vereinbarung soll außergerichtlich, möglichst kostengünstig erstellt werden. Keine gerichtliche Scheidung ist bisher eingereicht.

Frage: Können Sie eine entsprechende Trennungsvereinbarung zur Verfügung stellen oder anfertigen (mit rechtlicher Gültigkeit), die wir beidseitig unterzeichnen können?

Vielen Dank im Voraus!
13. Juli 2025 | 12:11

Antwort

von


(22)
Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
E-Mail: kanzlei-christina-schmauch@email.de
Guten Tag,
bezüglich der Erstellung einer Trennungsvereinbarung ist zu sagen, dass es in Bezug auf den generellen Verzicht von Unterhaltsansprüchen problematisch sein könnte.
Für die übrigen, von Ihnen angesprochenen Punkte, würde ich entsprechende Angaben, und zwar zunächst Ihren Namen sowie Anschrift, benötigen. Das gleiche gilt für Ihre Ehefrau.
Wie Sie schreiben geht es u.a. um ein Auto sowie Möbel. Diese sollten konkret bezeichnet werden, also beim Auto beispielsweise Fabrikat, Baujahr, Erstzulassung. Auch bei den Möbeln ist es vorteilhaft, diese einzeln aufzuführen, damit es später nicht zu Missverständnissen kommt und doch noch Forderungen gestellt werden.
Bezüglich eines Unterhaltsverzichts ist zu sagen, dass dieser beim Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht möglich ist, da vermieden werden soll, dass dieser zu einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen führt. Es besteht lediglich ein gewisser Spielraum im Hinblick auf die Angemessenheit. Es wäre daher auch hilfreich, zu erfahren, ob Sie beide berufstätig sind bzw. inwieweit es tatsächlich zu einer Beanspruchung von Trennungsunterhalt kommen könnte. Beim Nachehelichenunterhalt ist ein Verzicht unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Aber auch bei diesem muss sichergestellt werden, dass der Verzicht nicht zu Lasten Dritter, also z.B. im Hinblick auf staatliche Leistungen, geht. Hier müsste auch eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung erfolgen, damit der Verzicht wirksam wird.
Wichtig sind also die individuellen Umstände im Einzelfall. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt doch zu Unstimmigkeiten kommen, werden Unterhaltsverzichtsvereinbarungen von den Gerichten grundsätzlich sehr kritisch gesehen.
Für den Fall, dass Sie weitere Nachfragen haben, können Sie diese gerne über die kostenfreie Nachfrageoption stellen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

ANTWORT VON

(22)

Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
E-Mail: kanzlei-christina-schmauch@email.de
RECHTSGEBIETE
Ausländerrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Mietrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...