13. Juli 2025
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12:11
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Schmauch
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bezüglich der Erstellung einer Trennungsvereinbarung ist zu sagen, dass es in Bezug auf den generellen Verzicht von Unterhaltsansprüchen problematisch sein könnte.
Für die übrigen, von Ihnen angesprochenen Punkte, würde ich entsprechende Angaben, und zwar zunächst Ihren Namen sowie Anschrift, benötigen. Das gleiche gilt für Ihre Ehefrau.
Wie Sie schreiben geht es u.a. um ein Auto sowie Möbel. Diese sollten konkret bezeichnet werden, also beim Auto beispielsweise Fabrikat, Baujahr, Erstzulassung. Auch bei den Möbeln ist es vorteilhaft, diese einzeln aufzuführen, damit es später nicht zu Missverständnissen kommt und doch noch Forderungen gestellt werden.
Bezüglich eines Unterhaltsverzichts ist zu sagen, dass dieser beim Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht möglich ist, da vermieden werden soll, dass dieser zu einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen führt. Es besteht lediglich ein gewisser Spielraum im Hinblick auf die Angemessenheit. Es wäre daher auch hilfreich, zu erfahren, ob Sie beide berufstätig sind bzw. inwieweit es tatsächlich zu einer Beanspruchung von Trennungsunterhalt kommen könnte. Beim Nachehelichenunterhalt ist ein Verzicht unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Aber auch bei diesem muss sichergestellt werden, dass der Verzicht nicht zu Lasten Dritter, also z.B. im Hinblick auf staatliche Leistungen, geht. Hier müsste auch eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung erfolgen, damit der Verzicht wirksam wird.
Wichtig sind also die individuellen Umstände im Einzelfall. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt doch zu Unstimmigkeiten kommen, werden Unterhaltsverzichtsvereinbarungen von den Gerichten grundsätzlich sehr kritisch gesehen.
Für den Fall, dass Sie weitere Nachfragen haben, können Sie diese gerne über die kostenfreie Nachfrageoption stellen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Rechtsanwältin Christina Schmauch