4. Juli 2007
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11:48
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich liegt dem Unterhaltsanspruch, so auch beim Trennungsunterhalt, die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zugrunde.
Anders als im nachehelichen Unterhalt gilt jedoch im Hinblick auf die (noch) bestehende eine geminderte Erwerbsobliegenheit. Denn getrennt lebenden Ehegatten soll auch eine Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft ermöglicht werden.
Bei der Unterhaltsberechnung sind auch die Wohnkosten zu berücksichtigen. Etwaige Vorteile (Ersparnisse) durch die gemeinsame Lebensführung, verminderte Wohnkosten, etc. sind zu berücksichtigen. Ebenso das erzielte Einkommen.
Ihre Frau hat Ihnen hierüber Auskunft zu erteilen um den tatsächlich angemessenen Unterhalt ermitteln zu können. Sofern bereits ein vollstreckbarer Titel (des Familiengerichtes) vorliegen sollte, wäre dieser im Wege der Abänderungsklage an neue Gegebenheiten zu modifizieren.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Rückfrage vom Fragesteller
4. Juli 2007 | 11:55
Danke für die Antwort!
Eine kleine Nachfrage:
Sie schreiben: ´Ebenso das erzielte Einkommen´
Ist hiermit das alleinige meiner Frau gemeint, oder sind beide Einkommen zu bemessen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. Juli 2007 | 14:51
Sehr geehrter Fragesteller,
hierbei ist das alleinige Einkommen Ihrer Ehefrau gemeint.
Die Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung wird ja bereits separat berücksichtigt (auf der Ausgabenseite).
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt