Trennungsunterhalt bereinigtes Einkommen

| 26. Juli 2023 21:34 |
Preis: 44,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Meine Frau muss an ihre Studierenden Kinder aus 1. Ehe 680 Euro Barunterhalt laut Tabelle zahlen. Freiwillig zahlt sie ihren Kindern aber insgesamt fast 1000 Euro an finanziellen Zuwendungen.
Nun leben wir getrennt. Sie will nun für den Trennungsunterhalt ihr Einkommen um 1000 Euro verringern, weil dies eheprägend gewesen sei.
Ich sage nur 680 Euro weil der Rest von 320 euro ihre freiwillige private Leistung aus ihrem Budget, sie verdient sehr gut, gewesen sei, das dürfe nicht zu meinen Lasten gehen denn dann würde ich im nächsten Jahr ihre Kinder ^subventionieren^.
Welcher Betrag wird nun beim bereinigten Einkommen abgezogen?
27. Juli 2023 | 05:19

Antwort

von


(83)
Vogteistraße 2a
86199 Augsburg
Tel: 0821/99878132
Web: https://familienrecht-birkenmaier.de
E-Mail: info@familienrecht-birkenmaier.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Welcher Betrag wird nun beim bereinigten Einkommen abgezogen?

Meines Erachtens ist die Zahlung des Kindesunterhalts für die Berechnung des Trennungsunterhalts für sich nicht relevant.
Zunächst einmal ist von Ihnen und Ihrer Frau das bereinigte Netto-Einkommen zu bilden.

Ist ein Unterhaltsverpflichteter mehreren Unterhaltsberechtigten zu Unterhalt verpflichtet, ist zu prüfen in welcher Reihenfolge der Unterhaltsschuldner zur Zahlung verpflichtet sind, 1609 BGB.
Nach Maßgabe dieses Rangstufenprinzips verdrängt der Unterhaltsanspruch eines vorrangig Unterhaltsberechtigten den eines nachrangig Unterhaltsberechtigten.

Danach befinden Sie sich in der 3.Stufe und die studierenden Kinder in der 4. Stufe.
Vorrangig ist daher zunächst Ihr Unterhaltsanspruch zu berechnen.
Erst dann ist der Kindesunterhalt für die Kinder vom noch verbleibenden Einkommen zu berechnen.
Wie viel Unterhalt der Verpflichtete danach bezahlt, würde sich beim Trennungsunterhalt nicht mehr auswirken.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 27. Juli 2023 | 06:16

D.h. wenn ich sie richtig verstehe: Bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens werden diese unterhaltsverpflichtungen zunächst gar nicht mit einbezogen.
Nachfrage: warum bin ich vorrangig, ich dachte kindesunterhalt geht immer vor ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juli 2023 | 06:22

Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:
Minderjährige Kinder bzw. volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden, stehen im Rang vor den Ehegatten.

Dies kann den allgemeinen Leitlinien der Familiensenate der OLGs entnommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 27. Juli 2023 | 06:35
Leider muss ich meine Ausführungen korrigieren.
Aufgrund Ihres Wohnortes gelten wohl die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm.
Hier ist Ziffer 10.5. aber derzeit nicht besetzt.
Dieser befasst sich mit der Rangfolge.
Nach Ziffer 15.1. (3) der Leitlinien wären Unterhaltsleistungen, die während der Ehe für Kinder erbracht wurden prägend und bei der Bedarfsberechnung grds vorweg in Abzug zu bringen.

Damit wären mE leider die Unterhaltsleistungen für die Kinder doch in Abzug zu bringen.

Ich hatte die falsche Leitlinie zugrunde gelegt. In anderen Leitlinien ist dies leider anders geregelt.
Bewertung des Fragestellers 27. Juli 2023 | 06:27

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Ergebnis genau das was ich wissen wollte. Top!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. Juli 2023
5/5.0

Ergebnis genau das was ich wissen wollte. Top!


ANTWORT VON

(83)

Vogteistraße 2a
86199 Augsburg
Tel: 0821/99878132
Web: https://familienrecht-birkenmaier.de
E-Mail: info@familienrecht-birkenmaier.de
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht