Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
1.) Er hat ein Recht auf einen Hausschlüssel und auf Zutritt zu dem Haus. Zugleich darf sie nicht gegen seinen Willen seine Gegenstände aus dem Haus entfernen. Dies folgt aus § 985 BGB bezüglich des Herausgabe- bzw. Zutrittsanspruch. Das Entfernungsverbot folgt aus Art 14 GG.
2.) Eine Nutzungsentschädigung oder ähnliches kann er nicht verlangen, weil er freiwillig ausgezogen ist und freiwillig den Schlüssel abgab. Dies folgt aus § 823 BGB, das zwar grundsätzlich einen entsprechenden Schadensersatzanspruch bereitstellt. Jedoch trifft ihn ein sehr erhebliches Mitverschulden, weil er das Haus verlassen und den Schlüssel abgegeben hat. Dieses sehr erhebliche Mitverschulden läßt den Anspruch wieder untegehen.
3.) Wenn sie destruktiv eingestellt ist, wird sie nicht freiwillig sein Eigentum herausgeben oder eine Ausgleichszahlung leisten. Daher muss er bezüglich des beweglichen Eigentums, soweit es ganz ihm gehört, auf Herausgabe klagen. Bezüglich des Grundstückes und des Hauses muss er eine Teilungsversteigerung beantragen. Diese wird auf Antrag vom Staat durchgeführt. Sie hat keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.
Relevant ist hier wieder § 985 BGB bez. des Herausgabeanspruches und § 180 ff. ZVG bezüglich der Teilungsversteigerung.
4.) Ja, als Teileigentümer hat er das Recht, auch Dritte auf das Grundstück zu lassen. Dies folgt aus Art 14 GG.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre schnelle Auskunft. Ich möchte die Nachfragefunktion nutzen, um die praktische Umsetzung noch etwas zu beleuchten. Bitte um Praxistipps.
zu 1) Wie kann er sein Recht auf einen Hausschlüssel durchsetzen - klagen? Wie kann er den Zutritt durchsetzen - muß gleich die Polizei kommen? Sie hat bereits Gegenstände aus dem Haus entfernt und unsachgemäß bei seinen Eltern abgeladen - wie kann dies sanktioniert werden bzw. unterbunden werden? Wie macht man Transportschäden geltend?
zu 4) Er kann als Teileigentümer Dritte auch ins Haus lassen, ist das richtig? Welche (rechtlichen) Möglichkeiten hat er, wenn sie den Zutritt verweigern sollte?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Gegenseite tatsächlich so destruktiv und nicht-entgegenkommend sein soll, muss er in der Tat klagen.
Konkret muss er zuerst die entsprechenden Forderungen schriftlich und außergerichtlich stellen. Wenn die Gegenseite den Forderungen nicht entspricht, muss er klagen.
Wenn die Gefahr besteht, daß die Gegenseite auch kurzfristig Gegenstände aus seinem Haus entfernt, muss er eine einstweilige Verfügung geltend machen.
Transportschaden macht man geltend, indem man die tatsächlichen Kosten errechnet, die Gegenseite zur Zahlung auffordert und bei Nichtzahlung verklagt.
Wenn sie den Zutritt verweigert, muss er rechtlich gesehen gegen sie klagen bzw. eine einstweilige Verfügung beantragen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber