28. Januar 2025
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12:32
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu klären, ob zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht oder ob durch einen notariellen Ehevertrag ein anderer Güterstand vereinbart wurde. Mangels anderer Angaben gehe ich vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus (§§ 1363 ff. BGB).
Das Haus befindet sich im Alleineigentum Ihrer Ehefrau. Dieses Eigentum wurde offenbar bereits vor der Eheschließung begründet, sodass es gemäß § 1374 Abs. 1 BGB ihrem Anfangsvermögen zugerechnet wird. Auch während der Ehe gezahlte Beträge führen grundsätzlich nicht dazu, dass Sie Miteigentum an dem Haus erwerben, da es sich um eine Sache im Alleineigentum handelt. Ihre Zahlungen an den Kredit haben vielmehr den Charakter von Leistungen ohne Rechtsgrund, da keine vertragliche Grundlage vorliegt.
Hier könnte sich ein Anspruch Ihrerseits aus den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) ergeben. Es wurde ohne vertragliche Verpflichtung ein Vermögensvorteil zugunsten Ihrer Ehefrau geschaffen, indem Sie die Hälfte der Kreditrate übernommen haben. Eine solche Rückforderung ist jedoch stark eingeschränkt, wenn die Zahlungen im Kontext einer Lebensgemeinschaft erfolgt sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wiederholt entschieden, dass Leistungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft typischerweise als Ausdruck der Verbundenheit erbracht werden und kein Rückforderungsrecht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 – XII ZR 179/05). Es müsste geprüft werden, ob Ihre Zahlungen als „ehebedingte Zuwendung" oder lediglich als Beiträge zum gemeinsamen Leben zu bewerten sind.
Nach der Scheidung könnte sich ein Rückforderungsanspruch ergeben, wenn nachweisbar ist, dass Ihre Zahlungen über den bloßen Lebensunterhalt hinausgingen und primär der Vermögensmehrung Ihrer Ehefrau dienten. Allerdings könnten die Erfolgsaussichten eines solchen Anspruchs gering sein, wenn Sie die Zahlungen freiwillig und ohne klaren Gegenleistungsanspruch geleistet haben.
Der Gewinn aus dem Verkauf des Hauses bleibt grundsätzlich im Vermögen Ihrer Ehefrau, da sie Alleineigentümerin ist. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Wertsteigerung während der Ehe einen Zugewinn darstellt. Gemäß § 1373 BGB wird der Zugewinn durch den Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen einer Ehepartei berechnet. Der Veräußerungsgewinn, der während der Ehe realisiert wird, könnte dem Endvermögen Ihrer Ehefrau zugerechnet werden, wodurch Sie über den Zugewinnausgleich daran partizipieren könnten. Dieser Ausgleichsanspruch setzt jedoch voraus, dass das Vermögen Ihrer Ehefrau durch den Verkauf tatsächlich gestiegen ist und Sie selbst nicht in gleichem Maße Zugewinn erzielt haben.
Das Auto stellt einen Vermögensgegenstand dar, der während der Ehe angeschafft wurde. Bei gemeinsam finanzierten Gegenständen kommt es darauf an, in wessen Eigentum das Fahrzeug steht. Nach Ihrer Darstellung haben Sie 70 % des Kaufpreises getragen, Ihre Ehefrau 30 %. Der Gesetzgeber geht bei gemeinsamer Finanzierung in der Regel von Miteigentum beider Ehepartner aus (§ 741 BGB), entsprechend der jeweiligen finanziellen Beteiligung. Dies bedeutet, dass Ihnen 70 % und Ihrer Ehefrau 30 % des Autos gehören könnten.
Da das Auto offenbar in Ihrem Besitz bleibt, können Sie aufgefordert werden, Ihrer Ehefrau deren Miteigentumsanteil in Geld auszuzahlen. Die Bewertung erfolgt dabei zum aktuellen Marktwert des Fahrzeugs. Es ist daher irrelevant, wie hoch die ursprüngliche Kaufbeteiligung war, da der Wertverlust berücksichtigt werden muss.
Eine andere Sichtweise könnte sich ergeben, wenn das Auto als Hausrat zu qualifizieren ist (§ 1568b BGB). Ist das Fahrzeug beispielsweise primär für den privaten Gebrauch der Familie angeschafft worden, könnte ein Anspruch auf Überlassung im Rahmen der Scheidung bestehen. In diesem Fall wäre eine Einigung zu treffen, wer das Fahrzeug behält, und der andere Partner entsprechend auszugleichen.
Für die Vermögensverteilung nach der Scheidung gilt in erster Linie der Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB). Dabei wird das Vermögen beider Ehepartner zu Beginn und am Ende der Ehe verglichen. Derjenige Partner, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, ist verpflichtet, die Hälfte der Differenz an den anderen Partner auszugleichen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie nicht Miteigentümer des Hauses waren, da der Zugewinn rein rechnerisch betrachtet wird.
Hinsichtlich des Autos könnten Sie eine Verrechnung anstreben. Wenn Sie das Auto behalten, könnten Sie im Gegenzug auf die Forderung Ihrer Ehefrau verzichten, die sie gegen Sie wegen der 30 % Beteiligung geltend macht. Dies müsste jedoch konkret verhandelt werden.
Sie könnten die Rückforderung der von Ihnen geleisteten Kreditbeträge geltend machen, wobei hier die rechtliche Grundlage und die Erfolgsaussichten genau geprüft werden müssten.
Sollte Ihre Ehefrau auf die Rückzahlung des Anteils am Auto bestehen, könnten Sie argumentieren, dass dies durch Ihre früheren Zahlungen (Kreditbeteiligung) ausgeglichen wird. Auch wenn dies rechtlich nicht unmittelbar zusammenhängt, könnte es als Verhandlungsgrundlage dienen.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs haben Sie einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen. Sollte Ihre Ehefrau erhebliche Gewinne durch den Hausverkauf erzielt haben, könnten Sie dies als Verhandlungsmasse nutzen, um andere Forderungen auszugleichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steffan Schwerin