Trauort droht zu platzen

25. Mai 2009 09:19 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Am 25.07.09 werden meine Freundin und ich heiraten. Wir haben uns als Trauort ein historisches Gebäude ausgesucht und entsprechend mit dem Besitzer (gehört der Stadt) einen Vertrag abgeschlossen. Alle Einladungskarten sind verschickt. Soweit so gut. Jedes Jahr findet in unserer Stadt der Architektursommer statt. Über die Stadt verteilt finden Veranstaltungen zum Thema Architektur statt. So leider auch an unserem Trauungstermin den 25.07.09. Ein Studiengang der Universität gestaltet eine Ausstellung zum Thema Text und Raum. Heute morgen saßen wir mit dem Leiter des Museums zusammen, der uns unmissverständlich klar machte, dass er den Vertrag kündigen wird, sofern wir nicht einen alternativen Ort akzeptieren. Die Alternativen sind für uns nicht interessant. Jetzt meine Frage kann er so einfach den Vertrag kündigen. Im Vertrag wird kein Kündigungsrecht erwähnt. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Hamburg. Ich habe mal gelernt, dass Verträge dazu da sind erfüllt zu werden. Die Zeit bis zum 25.07.09 wird knapp. Würde mich freuen, wenn sich jemand meiner Frage annäme. Vielen Dank im Voraus.
25. Mai 2009 | 09:39

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

insoweit haben Sie Recht; Verträge müssen eingehalten werden.

Sofern die Stadt nun plötzlich bemerkt hat, dass der Termin mit der Ausstellung kollidiert, ist dieses allein das Problem der Stadt.

Ein Recht zur Kündigung des mit Ihnen geschlossenen Vertrags kann die Stadt daraus nicht ableiten. Werden Ihnen die Räumlichkeiten nicht vertragsgemäß zur Verfügung gestellt, würde die Stadt sich schadensersatzpflichtig machen.

Fraglich ist aber, ob Ihnen tatsächlich dieser Schadensersatzanspruch dann etwas bringt, wenn die Feier "platzt". Daher würde ich folgenden Weg gehen:

Teilen Sie der Stadt mit, dass Sie auf Einhaltung des Vertrags bestehen und eine Kündigung nicht akzeptieren werden. Fordern Sie innerhalb einer kurzen Frist von drei Tagen die Stadt auf, Ihnen schriftlich mitzuteilen, dass die Räumlichkeiten vertragsgemäß für die Feier zur Verfügung gestellt werden.

Weigert sich die Stadt und hält Sie die Frist nicht ein, sollten Sie dann mit anwaltlicher Hilfe mittels einer einstweiligen Verfügung Ihre Rechte durchsetzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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