Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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gem. Paragraph 280, 241 Absatz 2 BGB muss auch der Serviceanbieter bei Aufspielen neuer Updates sicherstellen, dass die Geräte danach weiter genutzt werden können.
Schlägt dieses fehl, hat er dafür zu haften und dafür Sorge zu tragen, dass eine funktionsfähige Software Version aufgespielt wird. Hierzu können Sie auch eine Frist setzen und ggf. Schadensersatz fordern : 280, 281 BGB.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
"muss auch der Serviceanbieter bei Aufspielen neuer Updates sicherstellen"
das update hatte ICH eingespielt. Macht das einen Unterschied ?
wo finde ich
"Können Garantieleistungen eingeklagt werden und wenn ja: wie ? "
beantwortet ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Das spielt insoweit keine Rolle, dass Sie dies selbst eingespielt haben, sofern die Software eindeutig für Ihre Hardware freigegeben wurde.
Um die Gewährleistung wirksam eintragen zu können, müssten Sie den Service schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen auffordern, den Software Mangel zu beheben. Sollte dies nicht geschehen, könnten Sie Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns per Mahnbescheid geltend machen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
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