Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Laut OLG Hamm, Beschluß vom 7. 11. 2006 – 2 WF 204/06 gilt ein abgeschlossener Vergleich auch bei Erreichen der Volljährigkeit fort, wenn hier keine Beschränkung bis zur Volljährigkeit erfolgte. Problematisch ist, dass ab Volljährigkeit auch das Einkommen der Ex-Frau zu berücksichtigen ist, sodass es sein kann, dass Ihre Unterhaltszahlungen ggf. geringer wären. Da jedoch ein Titel besteht, müssen Sie nunmehr eine Abänderungsklage (Anwaltszwang) einreichen, da ansonsten der Titel weiter gilt und nur klageweise abgeändert werden kann.
Dass es 2 Titel gibt ist ungewöhnlich, denn wenn Sie eine Urkunde beim Jugendamt tituliert haben, wäre - abhängig davon - wann sie tituliert haben - ein (sofortiges) Anerkenntnis sinnvoll gewesen. Das vermag aber von hier aus ohne Unterlagen nicht zu beurteilen gewesen.
Sie müssten aber beide Titel angreifen, denn es sind 2 Titel in der Welt, die beide unabhängig voneinander Wirksamkeit haben!
Gerne stehen wir Ihnen für eine Abänderungsklage zur Verfügung und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Laut OLG Hamm, Beschluß vom 7. 11. 2006 – 2 WF 204/06 gilt ein abgeschlossener Vergleich auch bei Erreichen der Volljährigkeit fort, wenn hier keine Beschränkung bis zur Volljährigkeit erfolgte. Problematisch ist, dass ab Volljährigkeit auch das Einkommen der Ex-Frau zu berücksichtigen ist, sodass es sein kann, dass Ihre Unterhaltszahlungen ggf. geringer wären. Da jedoch ein Titel besteht, müssen Sie nunmehr eine Abänderungsklage (Anwaltszwang) einreichen, da ansonsten der Titel weiter gilt und nur klageweise abgeändert werden kann.
Dass es 2 Titel gibt ist ungewöhnlich, denn wenn Sie eine Urkunde beim Jugendamt tituliert haben, wäre - abhängig davon - wann sie tituliert haben - ein (sofortiges) Anerkenntnis sinnvoll gewesen. Das vermag aber von hier aus ohne Unterlagen nicht zu beurteilen gewesen.
Sie müssten aber beide Titel angreifen, denn es sind 2 Titel in der Welt, die beide unabhängig voneinander Wirksamkeit haben!
Gerne stehen wir Ihnen für eine Abänderungsklage zur Verfügung und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
18. Dezember 2012 | 11:36
könnten (theoretisch) beide titel zwangsvollstreckt werden? obwohl hier dann ein dissens zwischen erklärung und absicht besteht, eben den KU zu sichern, und zwar auf der basis der düsseldorfer tabelle?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. Dezember 2012 | 11:42
genau, es könnten theoretisch beide Titel vollstreckt werden, da beide selbständig sind (es sei denn, es wurde im Vergleich etwas anderes geregelt).
Daher muss unbedingt ein Titel "vernichtet" durch Rechtsmittel (welches genau greift, müsste geprüft werden) werden und für die Zukunft eine Abänderungsklage für beide Titel!