27. Juni 2012
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17:20
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da nach Ihren Angaben über den Unterhaltsanspruch bereits ein Titel existiert, brauchen Sie die Rückstände nicht gesondert und erneut einzuklagen.
Sie können direkt aus dem Titel wegen der Rückstände vollstrecken.
Mit freundlichen Grüßen