17. Dezember 2024
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16:30
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da die beiden Erben bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, ist die Verwaltung und der Verkauf des Hauses grundsätzlich deren Aufgabe. Die Eintragung im Grundbuch bedeutet, dass das Eigentum an die Erben übergegangen ist, und damit auch die Verantwortung für die Verwaltung und den Verkauf des Hauses. Als neuer Testamentsvollstrecker sind Sie in erster Linie dafür verantwortlich, die noch nicht erledigten Aufgaben des Nachlasses im Sinne des Erblassers zu vollenden. Da die Eintragung der Hauserben im Grundbuch bereits erfolgt ist, fällt der Verkauf des Hauses nicht mehr in Ihren Aufgabenbereich als Testamentsvollstrecker. Ihre Rolle wäre es, sicherzustellen, dass alle anderen Aspekte des Nachlasses, die noch nicht abgeschlossen sind, ordnungsgemäß abgewickelt werden. Sollten die Hauserben jedoch Unterstützung oder Beratung benötigen, könnten Sie als Testamentsvollstrecker in beratender Funktion tätig werden, sofern dies im Interesse der Erbengemeinschaft liegt. Aber da ist aufgrund der oben beschriebenen Trennung Vorsicht angesagt unter würde ich mich eher zurückhaltend, da es nicht mehr voraussichtlich konkret den Nachlass betrifft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg