Testament /vorgezogene Schenkung

15. März 2009 13:06 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrter RA
Es existiert ein gültiges Testament in dem ich ein Haus erben soll.
Kurz vor dem Ableben der Person wurde das Haus verschenkt ( Schenkungsvertrag).
Kann da noch etwas erreicht werden?
vielen Dank für die Kurznachricht
15. März 2009 | 14:07

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrter Fragesteller,

1.
bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass der Beschenkte bereits vor dem Erbfall im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden war.

Ist dies der Fall, war der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr Eigentümer und konnte daher die Immobilie nicht mehr an Sie vererben.

Sie könnten die Schenkung jedoch anfechten, wenn beim Erblasser ein Anfechtungsgrund vorlag. Möglicherweise ist die Schenkung auch unwirksam, weil der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig war.

Gehören Sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, und ist Ihr Erbteil geringer als der Pflichtteil, könnten Sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Dabei wird der Wert der Schenkung dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet und daraus der Pflichtteilsanspruch errechnet. Diesen können Sie gegen die Erben oder gegebenenfalls gegen den Beschenkten geltend machen.

2.
Um dies letztendlich beurteilen zu können, ist jedoch Einsicht in alle Unterlagen notwendig. Daher sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Prüfung beauftragen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.


ANTWORT VON

(608)

Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...