Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 6 Absatz 8 der Landesbauordnung von Schleswig-Holstein (nachfolgend abgekürzt: LBO) sind Terassen in Abstandsflächen zulässig, d.h. sie müssen keinen Mindestabstand einhalten. (Grund hierfür ist, dass Abstandsflächen dem Zweck dienen, eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks zu gewährleisten sowie den Brandschutz zu sichern. Durch eine Terasse, auch wenn sie sich auf einer Aufschüttung befindet, werden diese Schutzzwecke nicht tangiert. Deshalb werden nach § 6 Absatz 1 LBO Abstandflächen nur vor Außenmauern von Gebäuden oder vor sonstigen Anlagen, von denen dieselbe Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht, gefordert.)
Terassen werden in der abschließenden Katalog-Aufzählung in § 63 LBO nicht als verfahrensfreie Anlage ausdrücklich genannt. Lediglich in § 63 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g LBO werden ebenerdige Terassenüberdachungen bis 30 qm Fläche und 3 m Tiefe aufgeführt. Nach § 63 Absatz 1 Nr. 7 LBO sind Aufschüttungen bis zu 1.000 qm, deren zu verbringende Erdmenge 30 Kubikmeter nicht übersteigt, verfahrensfrei. Nach § 63 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe a LBO sind nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen verfahrensfrei. Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 LBO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene (auch wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht) , aus Bauprodukten (Baustoffe und Bauteile, die hergestellt werden, um mit dem Erboden verbunden zu werden, § 2 Absatz 10 Nr. 2 LBO) hergestellte Anlagen. Hierunter fällt auch eine aus bearbeiteten Steinen oder Steinplatten geflieste Terasse.
Die geplante Terasse Ihres Nachbarn bedarf demnach nach der LBO keiner Baugenehmigung und sie verletzt auch keine Abstandsvorschrift nach der LBO. Ihre (schriftliche) Zustimmung zur Errichtung der Terasse ist nicht erforderlich.
Eine Baugenehmigung nach der LBO betrifft immer nur die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder einer baulichen Maßnahme. Private Rechte des Nachbarn werden hiervon nicht berührt. Diese richten sich nach dem Zivilrecht, also etwa dem BGB oder dem Nachbarrechtsgesetz von Schleswig-Holstein.
Allerdings enthält § 42 Absatz 1 Satz 1 des Nachbarrechtsgesetzes von Schleswig-Holstein für einzuhaltende Grenzabstände bei Gebäuden und vorspringenden Gebäudeteilen eine Verweisung auf die öffentlich-rechtlichen Abstandsflächen. Nach der LBO ist vorliegend aber kein Abstand für die Terasse einzuhalten. Ist in einer Baugenehmigung ein anderer Abstand vorgeschrieben oder genehmigt worden, so ist mindestens dieser Abstand einzuhalten (§ 42 Absatz 1 Satz 2 Nachbarrechtsgesetz).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 6 Absatz 8 der Landesbauordnung von Schleswig-Holstein (nachfolgend abgekürzt: LBO) sind Terassen in Abstandsflächen zulässig, d.h. sie müssen keinen Mindestabstand einhalten. (Grund hierfür ist, dass Abstandsflächen dem Zweck dienen, eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks zu gewährleisten sowie den Brandschutz zu sichern. Durch eine Terasse, auch wenn sie sich auf einer Aufschüttung befindet, werden diese Schutzzwecke nicht tangiert. Deshalb werden nach § 6 Absatz 1 LBO Abstandflächen nur vor Außenmauern von Gebäuden oder vor sonstigen Anlagen, von denen dieselbe Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht, gefordert.)
Terassen werden in der abschließenden Katalog-Aufzählung in § 63 LBO nicht als verfahrensfreie Anlage ausdrücklich genannt. Lediglich in § 63 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g LBO werden ebenerdige Terassenüberdachungen bis 30 qm Fläche und 3 m Tiefe aufgeführt. Nach § 63 Absatz 1 Nr. 7 LBO sind Aufschüttungen bis zu 1.000 qm, deren zu verbringende Erdmenge 30 Kubikmeter nicht übersteigt, verfahrensfrei. Nach § 63 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe a LBO sind nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen verfahrensfrei. Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 LBO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene (auch wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht) , aus Bauprodukten (Baustoffe und Bauteile, die hergestellt werden, um mit dem Erboden verbunden zu werden, § 2 Absatz 10 Nr. 2 LBO) hergestellte Anlagen. Hierunter fällt auch eine aus bearbeiteten Steinen oder Steinplatten geflieste Terasse.
Die geplante Terasse Ihres Nachbarn bedarf demnach nach der LBO keiner Baugenehmigung und sie verletzt auch keine Abstandsvorschrift nach der LBO. Ihre (schriftliche) Zustimmung zur Errichtung der Terasse ist nicht erforderlich.
Eine Baugenehmigung nach der LBO betrifft immer nur die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder einer baulichen Maßnahme. Private Rechte des Nachbarn werden hiervon nicht berührt. Diese richten sich nach dem Zivilrecht, also etwa dem BGB oder dem Nachbarrechtsgesetz von Schleswig-Holstein.
Allerdings enthält § 42 Absatz 1 Satz 1 des Nachbarrechtsgesetzes von Schleswig-Holstein für einzuhaltende Grenzabstände bei Gebäuden und vorspringenden Gebäudeteilen eine Verweisung auf die öffentlich-rechtlichen Abstandsflächen. Nach der LBO ist vorliegend aber kein Abstand für die Terasse einzuhalten. Ist in einer Baugenehmigung ein anderer Abstand vorgeschrieben oder genehmigt worden, so ist mindestens dieser Abstand einzuhalten (§ 42 Absatz 1 Satz 2 Nachbarrechtsgesetz).
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