Terminsgebühren ohne Termin

18. Januar 2006 12:36 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Tag,

ich nehme seit ca. 1 Jahr die Dienste eines Rechtsanwaltes in Anspruch (Gegenstandswert ca. 30.000,-€). Durch ihn erfolgte die Einreichung einer Klage und es wurde auch schon ein Gerichtstermin festgesetzt. Auf meinen Wunsch hin, hat er sich jedoch vorher mit den RA´s der Gegen-Partei in Verbindung gesetzt um die Bereitschaft bzgl. eines Vergleichs zu hinterfragen. Nachdem nun ein entsprechendes Angebot der Gegenseite vorliegt, habe ich um eine Kostenabschätzung gebeten, die meine Belastungen im Fall der Vergleichsannahme beschreibt (ich besitze keine RSV). Zu zahlen wären (Rechnung vereinfacht):

Geschäftsgebühr (1,8) 1.364,40€
Anrechnung gem. Vorbem.3 IV (0,75) -528,50€
Verfahrensgebühr (1,3) 985,40€
Terminsgebühr (1,2) 909,60€
Einigungsgebühr gerichtl. Verf. (1,0) 758,00€

macht in summe mit Porto u. UmSt 4070,32€

Jedoch wurde mir in Aussicht gestellt, dass aufgrund des Vergleiches die Landesjustizkasse ca. 2/3 der Gerichtsgebühren von 937,00€ zurückzahlt.

Kann das alles so stimmen ?
Vor allem: Verfahrens und Terminsgebühren ohne Verhandlung ?

Vielen Dank
18. Januar 2006 | 13:02

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


ausgehend von einem Streitwert bis 30.000,00 EUR sind die Gebühren rechnerisch nicht zu beanstanden, wobei auch von Ihnen verauslagte Gerichtskosten für den Fall des Vergleiches in der Tat teilweise zurückgezahlt werden.

1.)
Die Verfahrensgebühr entsteht, wenn Sie den Kollegen damit beauftragt haben (und davon ist unzweifelhaft auszugehen, da es schon einen Gerichtstermin gibt), Klage einzureichen.

Diese Gebühr ist daher entstanden.

2.)
Bezüglich der Terminsgebühr haben Sie zwar Recht, dass diese mit der Terminswahrnehmung vor Gericht UND Stellung der Anträge erst anfällt.

ABER es gibt noch einen weiteren Gebührentatbestand für die Terminsgebühr, der hier erfüllt ist:

Denn diese Gebühr ist auch dann angefallen, wenn es WÄHREND eines gerichtlichen Verfahrens eine Besprechung MIT der Gegenseite gibt, die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist (also auch Vergleichsgespräche geführt werden, wobei der tatsächliche Abschluss des Vergleiches für die Gebühr irrelevant ist; die Besprechung reicht).

Und diese Besprechung dürfte es gegeben haben, da die Bereitschaft zum Vergleich hinterfragt worden ist.

Aus Ihrer Darstellung wird nun nicht so ganz klar, wann diese Besprechung genau stattgefunden hat, da Sie zum einen von Klage, Termin und Besprechung schreiben. Es kommt nun darauf an, wann genau diese Besprechung mit der Gegenseite stattgefunden hat:

Vor Klageinreichung: Terminsgebühr nicht angefallen, da zu diesem Zeitpunkt das Klagverfahren dann eben noch nicht anhängig gewesen ist.

Nach Klageinreichung: Terminsgebühr angefallen und zu zahlen.


Hier sollte dann ggfs der Vergleich (sofern Sie ihn annehmen wollen) eine Kostenregelung zu Ihren Gunsten beinhalten; auch das ist im Rahmen der Verhandlungen durchaus machbar, wobei dazu abschließend ich aber mangels Kenntnis des Akteninhaltes nichts weiter schreiben kann.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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