Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Der Mieter ist verpflichtet, den ursprünglichen Zustand nach Mietende wiederherzustellen, § 546 BGB. Somit muss der Mieter den Laminatboden entfernen. Wertersatz für den Zeitwert des Teppichs zum Zeitpunkt des Auszugs muss der Mieter dann leisten, wenn er den Teppich vorsätzlich oder fahrlässig geschädigt hat. Da hier maßgebliche Differenzen zwischen Ihren beiden Auffassungen bestehen, wird das letztenendes durch einen Sachverständigen entschieden werden müssen. Sollte der Mieter die „Zerstörung“ des Teppichs verschuldet haben, muss er auch die Kosten für die Verlegung des Teppichs bezahlen.
2.Sollten Sie mit dem Mieter eine wirksame Individualvereinbarung getroffen haben – was ohne Ermittlung des gesamten Sachverhaltes und der Sichtung des Vertrags nicht beurteilt werden kann -, muss der Mieter auch ohne Verschulden einen Teppich verlegen, der wertmäßig dem Zeitwert des alten Teppichs zum Zeitpunkt des Auszugs entspricht. Er muss in diesem Fall die Kosten für die Verlegung ebenso mittragen.
3.Mietausfallkosten müsste der Mieter nur dann tragen, wenn Sie nachweisen können, dass ein anderer Mieter die Wohnung mieten will, es jedoch aufgrund der Arbeiten erst zu einem späteren Abschluss des Mietvertrags kommt.
Sie sollten auf jeden Fall den Istzustand mit Fotos und Zeugen festhalten, und wenn möglich auch von einem Fachmann beurteilen lassen. Diese Maßnahmen dienen der Beweissicherung für ein späteres Verfahren.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1.Der Mieter ist verpflichtet, den ursprünglichen Zustand nach Mietende wiederherzustellen, § 546 BGB. Somit muss der Mieter den Laminatboden entfernen. Wertersatz für den Zeitwert des Teppichs zum Zeitpunkt des Auszugs muss der Mieter dann leisten, wenn er den Teppich vorsätzlich oder fahrlässig geschädigt hat. Da hier maßgebliche Differenzen zwischen Ihren beiden Auffassungen bestehen, wird das letztenendes durch einen Sachverständigen entschieden werden müssen. Sollte der Mieter die „Zerstörung“ des Teppichs verschuldet haben, muss er auch die Kosten für die Verlegung des Teppichs bezahlen.
2.Sollten Sie mit dem Mieter eine wirksame Individualvereinbarung getroffen haben – was ohne Ermittlung des gesamten Sachverhaltes und der Sichtung des Vertrags nicht beurteilt werden kann -, muss der Mieter auch ohne Verschulden einen Teppich verlegen, der wertmäßig dem Zeitwert des alten Teppichs zum Zeitpunkt des Auszugs entspricht. Er muss in diesem Fall die Kosten für die Verlegung ebenso mittragen.
3.Mietausfallkosten müsste der Mieter nur dann tragen, wenn Sie nachweisen können, dass ein anderer Mieter die Wohnung mieten will, es jedoch aufgrund der Arbeiten erst zu einem späteren Abschluss des Mietvertrags kommt.
Sie sollten auf jeden Fall den Istzustand mit Fotos und Zeugen festhalten, und wenn möglich auch von einem Fachmann beurteilen lassen. Diese Maßnahmen dienen der Beweissicherung für ein späteres Verfahren.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
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80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Rückfrage vom Fragesteller
23. Januar 2008 | 06:56
Muss er die Kosten für die Verlegung anteilig tragen, also bei Zeitwert 50% nur 50% der Verlegungskosten? Zeitwert: gilt für Teppichboden die Afa des Finanzamtes, also 8 Jahre?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. Januar 2008 | 09:36
Für den Zeitwert gilt die Lebensdauer des Teppichs. Diese wird erfahrungsgemäß je nach Qualität zwischen 8 und 10 Jahren angesetzt. Sie können die Afa als Grundlage heranziehen. In einem Rechtsstreit kann ein Gericht das jedoch anders beurteilen.
Die Verlegekosten sind dann nur anteilig zu bezahlen, wenn der Mieter die Schäden nicht zu verschulden hat. Wurden die Schäden jedoch durch sein Verschulden verursacht, muss er die neue Verlegung voll bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin