29. November 2010
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13:07
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Hat der Vermieter eine Wohnung mit Teppichboden versehen, so ist dieser auch zur Erneuerung verpflichtet, wenn dieser verschlissen ist. Es handelt sich hierbei nicht um Schönheitreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die auf den Mieter umgelegt werden können. Dies entspricht u.a. der Rechtsprechung des OLG Hamm. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Mieter den Teppich- oder Fußboden beschädigt hat. Hier muss der Mieter ggf. Schadenersatz leisten.
In Ihrem Fall besteht das Problem, dass es sich um eine nichtbehindertengerechte Wohnung handelt, der Teppichboden jedoch aufgrund der Nutzung des Rollstuhls stärker abgenutzt ist als durchschnittlich. Hier kommt es u.a. darauf an, ob Sie bei Unterzeichnung des Mietvertrages bereits auf den Rollstuhl angewiesen waren. Ist dies der Fall, so müssen Sie meines Erachtens keine Zahlung leisten. Ist dies nicht der Fall, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gericht dies als überdurchschnittliche Abnutzung wertet. Um einem Rechtsstreit bei dieser Kosntellation vorzubeugen, sollten Sie sich ggf. ein wenig an den Kosten beteiligen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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