27. Januar 2019
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23:40
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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vielen Dank für die Nutzung dieses Portals und Ihren interessanten Sachverhalt. Ich glaube nicht, dass Sie in dieser Sache ohne Anwalt weiterkommen und biete Ihnen hiermit gerne meine Dienste an.
Mailen Sie mir hierzu gerne an neumann@port7.de oder rufen mich unter 0176 61483681 an und wir besprechen alles Weitere. Ich bin Rechtsanwalt in Münster und auf das Immobilienrecht spezialisiert. Meine dankbarsten Mandanten bislang kommen aus Bayern. Meine ersten Berufserfahrungen durfte ich in einem bayerischen Notariat sammeln, bei Dr. Giehl und Braun in Erlangen.
Sofern die Telekom kein Recht hat, die Masten auf Ihrem Grundstück zu betreiben, können Sie in der Tat deren Beseitigung aufgrund Ihres Eigentums gem. § 1004 Abs. 1 BGB verlangen und die Telekom entsprechend verklagen. Die Telekom dürfte aber - auf welcher Basis auch immer, ob gem. Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) oder einer altrechtlichen Dienstbarkeit - sicherlich irgendeinen Rechtsgrund haben, den es zu finden und zu hinterfragen gilt.
Ich würde daher als Ihr Anwalt mit Ihrer Vollmacht die Telekom zunächst unter Fristsetzung zur Beseitigung der Masten auffordern oder Bekanntgabe einer etwaigen Berechtigung. Ein solches Anwaltsschreiben wird nicht ignoriert. Die Antwort gilt es dann zu überprüfen. Im Verhandlungswege lässt sich dann eventuell tatsächlich eine Nutzungsgebühr für die weitere Inanspruchnahme Ihres Grundstücks erreichen.
Eine Belastung Ihres Grundstücks hingegen, wie in Ihren Schreiben an die Telekom verlangt, wäre unvernünftig. Grunddienstbarkeiten mindern den Wert eines Grundstücks. Die Telekom dürfte Ihr Schreiben daher schlichtweg nicht verstanden haben, da ein solches Begehren nicht nachvollziehbar ist. Ebenso wie keiner freiwillig eine Grundschuld ins eigene Grundbuch eintragen lässt, bittet man auch nicht um Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Eine Nutzungsgebühr der Telekom zu Ihren Gunsten lässt sich durch eine Eintragung in Ihr Grundbuch schlichtweg nicht absichern.
Mehr dazu gerne im Rahmen eines Mandates.
Beste Grüße und bis demnächst
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann