zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Grundsätzlich unterliegt es dem Dispositionsrecht des Arbeitgebers, Ihnen die Betreuung von bestimmten Kunden oder bestimmter Gebiete zuzuteilen, soweit arbeitsvertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist. Demnach wäre die Neuordnung der Kundenbetreuung nicht zu beanstanden.
In Ihrem Fall sehe ich aber nun die Besonderheit, dass diese Neuordnung zum einen mit der Beendigung der Elternzeit (darauf zielt das Argument Ihres Arbeitgebers mit den guten Arbeitsbeziehungen meines Ermessens vorrangig ab) als auch mit Beginn der Reduktion der Arbeitszeit zusammen fällt. Für beide Situationen besteht ein gesetzliches Benachteiligungsverbot. Damit ließe sich eine Forderung nach zumindest teilweiser oder vorübergehender Kompensation der Provisionsausfälle gut begründen.
Ob ein Gericht dieser Argumentation aber letztlich folgen würde, möchte ich bezweifeln. So gilt es letztlich auch zu berücksichtigen, dass eine solche Neuordnung der Kundenbetreuung an sich zulässig wäre, sofern sie nicht in der Absicht einer Benachteiligung/Diskriminierung erfolgt (siehe oben). Das vorgenannte Argument Ihres Arbeitgebers lässt sich (zumindest) formal auch nicht ohne weiteres beanstanden. Des Weiteren schildern Sie, dass sie viele Kundenbeziehungen erst aufgebaut haben, so dass Sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses (ebenfalls) nicht mit den später erzielten Provisionen rechnen konnten. Schließlich versagt der Gesetzgeber den Handelsvertretern im Angestelltenverhältnis den Ausgleichsanspruch des § 89b HGB, sofern die Vertragsgestaltung nicht weitgehend dem eines selbstständigen Handelsvertreters gleicht.
Den vollständigen Entzug des Dienstwagens halte ich dagegen für rechtswidrig, da insoweit eine klare Benachteiligung in Form einer überproportionalen Reduzierung des Arbeitsentgeltes erfolgt. Ein finanzieller Ausgleich müsste daher zumindest in Höhe des (anteiligen) tatsächlichen (der in der Regel höher ist als der zu versteuernde) geldwerten Vorteils erfolgen.
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Anmerkung noch: Es ist richtig, dass ich viele Kundenbeziehungen erst aufgebaut habe, um dann die Provisionen zu "ernten". Im Einstiegsjahr habe ich allerdings eine Garantieprovision von € 400,00 / Monat bekommen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass im ersten Jahr vermutlich nicht viele Provisionen fließen. Ändert das Ihre Einschätzung?
Kann mein Arbeitgeber im Übrigen verlangen, dass ich einen komplett neuen Arbeitsvertrag unterschreibe oder kann ich auf eine für mich günstigere (Urlaubstage, VWL etc.) Zusatzvereinbarung meines vor der Elternzeit gültigen Vertrages bestehen? Wir wurden vor ein paar Jahren verkauft und die "alten" Verträge haben im Rahmen einer Betriebsvereinbarung Bestandschutz - ein Vertrag mit dem neuen Inhaber wäre ungünstiger für mich ...
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zunächst kann Ihr Arbeitgeber nicht verlangen, dass Sie einen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Dies sollten Sie auch nicht tun, sofern der neue Arbeitsvertrag für Sie nachteilig wäre. Durch die Teilzeitbeschäftigung bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen und wurde durch Ihr Verlangen (in Verbindung mit dem fehlenden Widerspruch) nur hinsichtlich der Arbeitsleistung konkludent/stillschweigend geändert. Entsprechend dem Grundsatz ‚ohne Arbeit kein Lohn’ ist nun auch die Vergütung entsprechend anzupassen.
Mit dem ursprünglich höheren Fixum zu Beginn Ihrer Tätigkeit lässt sich nach meinem Ermessen gut argumentieren, zumal Ihr Arbeitgeber Sie nach Ihren Angaben nun wieder verstärkt für die Gewinnung von Neukunden einsetzen möchte. Dennoch, auch unter diesem Hintergrund ist die Rechtslage nicht eindeutig, so dass ich Ihnen diesbezüglich (anders als hinsichtlich der Kompensation für den Dienstwagen) leider keine definitive Antwort geben kann. Vieles wird hier von Ihrem Verhandlungsgeschick abhängen.
Ich verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Frank Lehmann