Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen der Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Sie können alleine für die Erbengemeinschaft einen Erbschein beantragen.
2. Die Erbengemeinschaft als solche kann in das Grundbuch eingetragen werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
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1. Sie können alleine für die Erbengemeinschaft einen Erbschein beantragen.
2. Die Erbengemeinschaft als solche kann in das Grundbuch eingetragen werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Rückfrage vom Fragesteller
1. Mai 2008 | 13:54
Ich habe wegen eines Teilerbschein nur für mich als Erbe gefragt und nicht nach einen Erbschein für die Erbengemeinschaft. Sie haben meine Fragen nicht richtig beantwortet.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. Mai 2008 | 10:34
Entschuldigen Sie, dass ich Sie falsch verstanden habe.
Ja, als Miterbe können Sie auch alleine einen Teilerbschein für sich beantragen, § 2353 BGB.
Ein Teilerbschein genügt aber nicht für die Eintragung in das Grundbuch.
RA Hermes